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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: V ZB 30/06
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 79 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 30/06

vom 20. Juli 2006

in der Grundbuchsache

betreffend das Grundbuch von Gundelfingen Blatt 55

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Das als "weitere Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 11. Januar 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gegen Entscheidungen des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 79 Abs. 1 GBO) ist in Grundbuchsachen ein Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdevefahrens beträgt: 500 €

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