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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: V ZB 31/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 29 | |
GKG § 34 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. April 2005
in dem Verfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Eigentümerin gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 15. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Beschwerde der Eigentümerin gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. November 2004 und 30. November 2004 durch Beschluß vom 10. Februar 2005 auf Kosten der Eigentümerin zurückgewiesen. Damit sind gem. §§ 29, 34 GKG die gegen die Eigentümerin angesetzten Gerichtskosten entstanden. Die Höhe des Kostenansatzes ist zutreffend.
Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat berufen, weil es bei dem Bundesgerichtshof keinen Einzelrichter gibt (Senatsbeschl. v. 13. Januar 2005, V ZR 218/04, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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