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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: V ZB 31/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 Abs. 1 |
V ZB 31/98
vom
21. Januar 1999
in dem Rechtsstreit
ZPO § 519 Abs. 1
Enthält die Mitteilung der Verfügung des Vorsitzenden, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert wird, einen Fehler, aufgrund dessen die Frist um einen größeren Zeitraum verlängert scheint als verfügt ist, ist grundsätzlich der Wortlaut der Mitteilung maßgebend. Nur wenn der Fehler offensichtlich ist, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers nicht zu schützen (Fortführung von BGH, Urt. v. 27. März 1963, VIII ZR 186/61, LM ZPO § 554 Nr. 30).
BGH, Beschl. v. 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - KG Berlin LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 1999 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Oktober 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 40.048,24 DM.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat am 6. Juli 1998 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 20. August 1998 beantragt. Am 8. Juli 1998 hat der Vorsitzende des zur Entscheidung zuständigen Senats des Oberlandesgerichts die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. August 1998 verfügt. Am 14. Juli 1998 hat die Geschäftsstelle dem Beklagten durch beglaubigte Abschrift der Verfügung des Vorsitzenden mitgeteilt, die Berufungsbegründungsfrist sei bis zum 20. September 1998 verlängert.
Mit Verfügung vom 31. August 1998 hat das Oberlandesgericht den Beklagten darauf hingewiesen, daß es beabsichtige, die Berufung zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Mit am 16. September 1998 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten.
Durch Beschluß vom 13. Oktober 1998 hat das Oberlandesgericht die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten verworfen. Hiergegen richtet sich ihre zulässige sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel des Beklagten ist begründet. Die Frist zur Begründung der Berufung ist nicht versäumt.
Eine Verfügung des Vorsitzenden, mit der er die Berufungsbegründungsfrist verlängert, wird wirksam, wenn sie dem Prozeßbevollmächtigten der Partei bekanntgegeben wird, die die Verlängerung beantragt hat (BGH, Beschl. v. 14. Februar 1990, XII ZB 126/89, BGHR ZPO, § 329 Abs. 2 Satz 2, Berufungsbegründungsfrist 1). Weicht die bekanntgegebene Verlängerung der Frist von der vom Vorsitzenden verfügten Verlängerung ab, ist der Wortlaut der bekanntgegebenen Verlängerung maßgeblich, weil sich der Prozeßbevollmächtige des Antragstellers grundsätzlich auf den objektiven Inhalt der an ihn gerichteten Mitteilung des Gerichts verlassen darf (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1993, XII ZB 157/93, NJW-RR 1994, 444, 445; ferner MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 519 Rdn. 20; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. § 519 Rdn. 16; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 519 Anm. C III c; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 519 Rdn. 17a).
Von diesem Grundsatz ist nicht deshalb abzuweichen, weil die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur bis zum 20. August 1998 beantragt worden ist. Die Verlängerung darf nur um den beantragten Zeitraum erfolgen. Erfolgt sie trotzdem für eine längere Zeit, läßt dies die Verlängerung jedoch nicht unwirksam sein, soweit sie den beantragten Zeitraum überschreitet (BAG, NJW 1962, 125 und 1413). Die Abweichung führte daher nicht dazu, daß der Bevollmächtigte des Beklagten gehalten gewesen wäre, die Mitteilung der Geschäftsstelle auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er durfte sich vielmehr auf deren Richtigkeit verlassen (BGH, Urt. v. 27. März 1963, VIII ZR 186/61, LM ZPO § 554 Nr. 30). Die Grenze bildet erst ein Fall, in dem die Unrichtigkeit offensichtlich ist (vgl. § 319 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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