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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: V ZB 32/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 32/98

vom

17. Dezember 1998

in der Wiedereinsetzungssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. September 1998 wird auf Kosten der Kläger aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.

Gründe:

Der Vortrag der Kläger ergibt nicht, daß in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten hinreichende Vorsorge getroffen war, die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Tages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 1998, IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604 m.zahlr.N.).

Beschwerdewert: 40.000 DM.



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