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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: V ZB 33/04
Rechtsgebiete: ZPO, WEG
Vorschriften:
ZPO § 318 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2 | |
WEG § 47 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 2004 in der Fassung des Beschlusses vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 77,14 €.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner im WEG-Verfahren Ansprüche auf Wohngeldzahlungen nebst Zinsen geltend gemacht, welche dieser während des Verfahrens erfüllt hat. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, zu dem der Antragsgegner nicht erschienen war, hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht ist aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des Antragsgegners von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen und hat ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt.
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin u.a. die Festsetzung einer vollen Verhandlungsgebühr beantragt. Das Amtsgericht hat lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr festgesetzt, weil keine streitige Verhandlung stattgefunden hat. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf Antrag der Antragstellerin hat es in einem Ergänzungsbeschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin das Ziel der Festsetzung einer vollen Verhandlungsgebühr weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. In Kostensachen ist das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) eröffnet. Auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde von dem Beschwerdegericht in seinem Beschluß zugelassen sein muß, sind hier nicht gegeben.
2. Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem Ergänzungsbeschluß (§ 321 ZPO) ist unzulässig. Sie bindet den Senat entgegen § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht.
a) Enthält - wie hier - der Beschluß des Beschwerdegerichts, mit dem es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat, keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, liegt darin der Ausspruch der Nichtzulassung; in einem Ergänzungsbeschluß kann die Zulassung nicht nachgeholt werden, weil das entgegen der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 318 ZPO die bereits getroffene Entscheidung abändern würde (BGH, Beschl. v. 24. November 2003, II ZB 37/02, NJW 2004, 779).
b) Eine Umdeutung des Ergänzungsbeschlusses in einen Berichtigungsbeschluß (§ 319 ZPO) ist nicht möglich, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß das Beschwerdegericht bereits in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde zulassen wollte, der Ausspruch darüber jedoch aus Versehen unterblieben ist. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Ergänzungsbeschlusses, daß das Beschwerdegericht seinerzeit über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entschieden hat.
III.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruhen auf § 47 WEG.
Ende der Entscheidung
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