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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: V ZB 33/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. November 1999
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 1999 auf Kosten der Beklagten aufgehoben.
Beschwerdewert: 475 DM.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln vom 2. März 1999 fristgerecht am 19. April 1999 Berufung eingelegt; die Frist zur Begründung der Berufung wurde antragsgemäß mehrfach verlängert, "letztmalig" bis zum 5. Juli 1999. Mit Beschluß vom 19. Juli 1999 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Die Zustellung des Beschlusses an die Prozeßbevollmächtigten der Parteien ist am 22. Juli 1999 verfügt und die Verfügung am 26. Juli 1999 ausgeführt worden. Der Beschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 28. Juli 1999 zugestellt. Bereits am 23. Juli 1999 war ein Fax der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingegangen, mit dem die Berufung zurückgenommen wurde; das Original des Schriftsatzes ist beim Oberlandesgericht am 26. Juli 1999 eingegangen.
Mit der am 10. August 1999 per Telefax eingegangenen sofortigen Beschwerde beantragt die Klägerin die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses u.a. mit der Begründung, daß zum Zeitpunkt seines Wirksamwerdens die Berufung bereits zurückgenommen gewesen sei.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Beschluß ist mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO aufzuheben, weil bei Erlaß der Entscheidung, also zu dem Zeitpunkt, in dem sie aus dem inneren Bereich des Gerichts herausgelangt ist (BGH, Beschl. v. 28. November 1973, VIII ZB 23/73, VersR 1974, 365; vgl. auch BGHZ 12, 248, 252), die Klägerin die Berufung bereits zurückgenommen hatte.
Der Beschwerdewert bemißt sich nach dem Kosteninteresse der Klägerin an der Differenz der Kosten, die sich durch die Rücknahme der Berufung und den Kosten, die sich durch eine Verwerfung der Berufung ergeben.
Ende der Entscheidung
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