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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: V ZB 34/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 4 | |
GKG § 34 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrügen des Beteiligten zu 1 vom 7. Februar 2005 und 26. März 2005 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Erinnerung vom 22. Februar 2005 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten haben die Terminsbestimmung des Amtsgerichts Detmold in dem Versteigerungsverfahren mit einer Vollstreckungserinnerung angegriffen, die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Ihre dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Detmold mit Beschluß vom 20. September 2004 zurückgewiesen, weil sie nicht zulässig sei. Die weitere Beschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 persönlich Rechtsbeschwerde erhoben, die der damals noch zuständige IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 (IXa ZB 240/04) als unzulässig verworfen hat. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung hat der Senat mit Beschluß vom 27. Januar 2005 zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung vom 13. Dezember 2004 hat der Bundesgerichtshof eine Gebühr von 242 € festgesetzt. Mit seinen Anhörungsrügen wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluß vom 27. Januar 2005, mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2004.
II.
1. Die Anhörungsrüge vom 7. Februar 2005 ist unzulässig. Der Beschluß des Senats vom 27. Januar 2005 hat keinen rügefähigen Inhalt. Er hat das Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht beendet. Er erschöpft sich vielmehr in der Feststellung, daß dieses Verfahren bereits durch den Beschluß des IXa-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2004 beendet war und ein Rechtsmittel dagegen nicht gegeben ist. Die Rüge ist zudem nicht, wie nach §§ 78 Abs. 1 Satz 4, 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO geboten, durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden. Sie wäre schließlich auch nicht begründet, weil eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben und von dem Rechtsbeschwerdeführer auch nicht dargelegt worden ist.
2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2004 ist zulässig. Sie bleibt aber ohne Erfolg, weil der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2004 richtig ist.
Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsteht im Zwangsversteigerungsverfahren für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die hier angefochtene Terminsbestimmung ist keine Festgebühr bestimmt. Die durch den Beteiligten zu 1 beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde ist mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen worden. Anzusetzen ist nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnis das Doppelte der einfachen Gebühr nach § 34 GKG, die bei dem hier mit 5.000 € festgesetzten Gegenstandswert 121 € beträgt, also 242 €.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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