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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: V ZB 34/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 518
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 34/99

vom

30. September 1999

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juni 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 49.164,72 DM.

Gründe:

Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben am 28. Mai Berufung gegen das am 16. April 1999 zugestellte Urteil des Landgerichts Kiel beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

Auf ein persönliches Schreiben vom 6. Mai an das Landgericht Kiel, in dem der Beklagte mitgeteilt hatte, daß er Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einlege, hatte das Landgericht Kiel den Beklagten am 7. Mai dahin belehrt, daß die Berufung "beim zuständigen Oberlandesgericht in Schleswig durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse". Daraufhin hatte der Beklagte persönlich mit Schreiben vom 20. Mai an das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, er habe fristgerecht Berufung beim Landgericht Kiel eingelegt und beantrage vorsorglich eine Verlängerung der Berufungsfrist.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, darauf abgehoben, daß der Beklagte es schuldhaft versäumt habe, für eine rechtzeitige Berufungseinlegung zu sorgen. Die Berufung mußte innerhalb der Frist von einem Monat durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 518 ZPO); dies ist nicht geschehen. Der Beklagte mußte sich, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, falls ihn sein Prozeßbevollmächtigter tatsächlich nicht über den Fristablauf belehrt haben sollte, bei ihm oder einem anderen Rechtskundigen über die Voraussetzungen für die Berufungseinlegung informieren. Zudem mußte der Beklagte nach dem Hinweis durch das Landgericht Kiel, daß die Berufung durch einen dort zugelassenen Anwalt beim Oberlandesgericht einzulegen sei, erkennen, daß von ihm persönlich eingereichte Schriftsätze nicht ausreichend waren. Ihm verblieb auch noch ausreichend Zeit, z.B. durch Vermittlung seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten oder seines Korrespondenzanwaltes, einen beim Oberlandesgericht Kiel zugelassenen Rechtsanwalt mit der fristgerechten Einlegung der Berufung zu beauftragen.

Ende der Entscheidung

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