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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: V ZB 35/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 516
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 35/99

vom

14. Oktober 1999

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Kammer-gerichts in Berlin vom 2. Juli 1999 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 480.000 DM.

Gründe:

I.

Durch Teilurteil des Landgerichts vom 14. Januar 1999 wurde die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldnerin neben der gesondert in Anspruch genommenen Beklagten zu 1, der die Klage erst am 7. Mai 1999 zugestellt wurde, zur Zahlung von 480.000 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe verschiedener Löschungsbewilligungen verurteilt. Gegen dieses, der Beklagten zu 2 am 4. März 1999 zugestellte Urteil legten beide Beklagte am 30. März 1999 durch ihren Prozeßbevollmächtigten Berufung ein. Die Berufungsbegründungsschrift vom 30. April 1999 wurde an das Landgericht adressiert und gelangte erst am 4. Mai 1999 zum Berufungsgericht. Am 7. Mai 1999 wurde das Teilurteil vom 14. Januar 1999 an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nochmals zugestellt. Mit Beschluß vom 4. Juni 1999 hat das Berufungsgericht die Berufung beider Beklagten unter gleichzeitiger Abweisung eines inzwischen gestellten Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Die auf die Zustellung vom 7. Mai 1999 erneut eingelegte Berufung der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 2. Juli 1999 ebenfalls als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 15. Juli 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die am 29. Juli 1999 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 519 b Abs. 2 ZPO) hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die mit Schriftsatz vom 7. Juni 1999 erneut eingelegte Berufung der Beklagten zu 2 zu Recht als unzulässig verworfen. Der Lauf der Berufungsfrist wurde gemäß § 516 ZPO mit der am 4. März 1999 erfolgten Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Teilurteils vom 14. Januar 1999 in Gang gesetzt.

1. Diese Zustellung war wirksam. Anhaltspunkte für Zustellungsmängel sind weder von der Beklagten zu 2 vorgebracht worden, noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Die ordnungsgemäß bewirkte frühere Zustellung verlor ihre Rechtswirkung nicht dadurch, daß das ergangene Teilurteil auf Anordnung des Gerichts nochmals am 7. Mai 1999 gegen Empfangsbekenntnis dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten übermittelt wurde. Diese Zustellung sollte nach dem in den Verfügungen vom 24. Februar 1999 und 23. April 1999 zum Ausdruck gekommenen Willen der zuständigen Geschäftsstelle nur die Beklagte zu 1 betreffen, die nunmehr auch vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 vertreten wurde. Damit lag eine wiederholte Zustellung an die Beklagte zu 2 überhaupt nicht vor. Selbst wenn man aber zu ihren Gunsten von einer nochmals an sie bewirkten Zustellung ausgeht, bleibt dies ohne Einfluß auf die durch die frühere Zustellung in Lauf gesetzte Berufungsfrist. Bei mehrfachen Zustellungen an denselben Adressaten ist für den Beginn und Ablauf einer Rechtsmittelfrist nämlich die erste wirksame Zustellung maßgebend (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1986, VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1986, VI ZB 8/86, VersR 1987, 258; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1977, 4 StR 326/77, MDR 1978, 153; BGHZ 112, 157 ff, 161; vgl. auch BVerwG, NJW 1980, 1480, 1481).

2. Die Beklagte zu 2 kann sich auch nicht darauf berufen, die zweite Zustellung habe bei ihr den schützenswerten Eindruck erweckt, es werde ein erneutes Berufungsverfahren eröffnet. Die Wiederholung einer bereits ordnungsgemäß erfolgten Zustellung kann allenfalls zu der irrtümlichen Annahme führen, erst die spätere Zustellung sei für den Lauf einer Rechtsmittelfrist entscheidend (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1994, IV ZB 12/94, VersR 1995, 680, 681; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1986, VI ZB 8/86, VersR 1987, 258; BGH, Beschl. v. 8. Februar 1996, VII ZB 21/95, BGHR ZPO § 233, Rechtsmitteleinlegung 9). Einem solchen zur Versäumung der Berufungsfrist führenden und bei fehlendem Verschulden nach § 233 ZPO zu behebenden Irrtum ist die Beklagte zu 2 aber gerade nicht erlegen. Sie hat nach der am 4. März 1999 bewirkten Zustellung fristgerecht Berufung eingelegt. Diese Berufung war lediglich wegen der Nichteinhaltung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen worden.

Durch die zweite Zustellung hat die Beklagte zu 2 somit keine rechtlichen Nachteile erlitten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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