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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: V ZB 38/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juli 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 4. Januar 2006 in Verbindung mit dem Beschluss vom 8. Februar 2006 wird auf Kosten der Schuldner als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 7. November 2005 hat das Amtsgericht den Verkehrswert des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes auf 1.667.000 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldner, mit der sie eine Herabsetzung des Verkehrswerts erreichen wollten, hat das Landgericht - Einzelrichter - mit Beschluss vom 4. Januar 2006 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es ausdrücklich nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 8. Februar 2006 hat das Landgericht - wiederum durch den Einzelrichter - die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 4. Januar 2006 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldner - unter Aufhebung der Beschlüsse des Beschwerdegerichts - ihr Ziel der Festsetzung eines niedrigeren Verkehrswerts weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Sie ist weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat sie das Beschwerdegericht in seinem Beschluss zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ungeachtet der ebenfalls fehlenden Zulassungsbefugnis des Einzelrichters, der mit dem Zulassungsbeschluss gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat (siehe nur BGHZ 154, 200, 202 f.; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717), kann die bewusst unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 4. Januar 2006 nicht durch einen aufgrund einer Gegenvorstellung gefassten Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden (BGH, Beschl. v. 24. November 2003, II ZB 37/02, WM 2004, 1698).
Ende der Entscheidung
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