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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: V ZB 4/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 | |
GKG § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 2. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren vor dem Amtsgericht ein Versäumnisurteil erwirkt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache hat sie die Klage zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die durch die Säumnis entstandenen Kosten dem Beklagten, die übrigen Kosten der Klägerin auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht durch die Einzelrichterin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Kosten insgesamt der Klägerin aufzuerlegen, fort.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701; für BGHZ bestimmt) unbeschadet des Umstands, daß die Einzelrichterin einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die sofortige Beschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im übrigen gegeben.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); die von der Einzelrichterin angegebenen Zulassungsgründe, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung), werden vom Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt (BGH aaO).
III.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten wird von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.
Ende der Entscheidung
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