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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: V ZB 4/05
Rechtsgebiete: ZPO, BeurkG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 724
ZPO § 727
ZPO § 732
ZPO § 750 Abs. 1
ZPO § 766
BeurkG § 9
BeurkG § 9 Abs. 1 Nr. 1
BeurkG § 9 Abs. 1 Nr. 2
BeurkG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 4/05

vom 14. April 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivil- (Beschwerde-) Kammer des Landgerichts Münster vom 24. April 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 109.927,75 €.

Gründe:

I.

Mit notarieller Urkunde vom 8. Oktober 1985 bestellte die unter "erschien (en)" aufgeführte "Firma S. B. GmbH & Co KG" in S. der Rechts- oder Namensvorgängerin der Gläubigerin, "Sparkasse C. - Zweckverbandssparkasse des Kreises und der Stadt C. ", eine Briefgrundschuld über 215.000 DM nebst Zinsen an ihrem Grundbesitz in S. . Die Urkunde trägt die Unterschrift von N. S. , darunter den Namen der o.g. Gesellschaft. Der beurkundende Notar erteilte der Grundschuldinhaberin eine Ausfertigung der Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.

Am 8. November 1991 wurde der Schuldner als Eigentümer des belasteten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Unter dem 8. März 1999 erteilte der Notar die vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den jetzigen Schuldner und Rechtsnachfolger und führte dabei als Gläubigerin die "Sparkasse C. - Zweckverbandssparkasse des Kreises C. und der Städte C. und D. " auf.

Auf den Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 25. Januar 2002 die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus der Grundschuld in den Grundbesitz angeordnet. Hiergegen hat sich der Schuldner mit einer nicht näher begründeten "Beschwerde" und dem Antrag gewandt, den Anordnungsbeschluß aufzuheben. Das Amtsgericht hat den als Erinnerung nach § 766 ZPO gewerteten Rechtsbehelf zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen auf Aufhebung des Anordnungsbeschlusses und Zurückweisung des Vollstreckungsantrags gerichteten Antrag weiter. Hilfsweise beantragt er, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vollstreckungsklausel vom 8. März 1999 für unzulässig zu erklären. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich ist und von dem Beschwerdegericht auch nicht angeführt wird; der Verweis auf § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, den das Beschwerdegericht angebracht hat, ersetzt nicht die Prüfung eines Zulassungsgrundes nach Abs. 2 der Norm. Das Rechtsbeschwerdegericht ist indes an die Zulassung gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hält die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für gegeben. Der Vollstreckung liege insbesondere ein wirksamer Titel zugrunde, da die notarielle Niederschrift über die Bestellung der Grundschuld keinen Verstoß gegen §§ 9, 10 BeurkG enthalte. Aus den aus der Urkunde ersichtlichen Umständen ergebe sich mit der erforderlichen Klarheit, daß N. S. als Vertreter der als erschienen aufgeführten Gesellschaft vor dem Notar erschienen sei und die notariell beurkundeten Erklärungen abgegeben habe. Die Niederschrift sei von dem Notar - wie die Vorlage des Originals ergeben habe - auch ordnungsgemäß unterschrieben worden. Daß dies auf der Ausfertigung nicht richtig wiedergegeben worden sei, sei unschädlich. Wegen dieses Mangels habe zwar möglicherweise die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen. Solange sie jedoch auf Einwendung des Schuldners - wie hier - nicht beseitigt sei, stehe einer Vollstreckung nichts im Wege.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht offen gelassen, ob die Einwendungen des Schuldners als Erinnerung nach § 766 ZPO oder als Erinnerung nach § 732 ZPO einzuordnen sind, sondern allein ein Verfahren nach § 766 ZPO zugrunde gelegt. Diese Einordnung war nicht nur deswegen geboten, weil das Amtsgericht die Erinnerung, von der Beschwerde unbeanstandet, als Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO behandelt hat, sondern auch deswegen, weil der Antrag des Schuldners den Besonderheiten einer Klauselerinnerung nicht Rechnung trug. Er ging nicht dahin, die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel für unzulässig zu erklären, sondern - umfassender - auf Aufhebung des Anordnungsbeschlusses und Zurückweisung des Vollstreckungsantrags der Gläubigerin.

b) Die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben; insbesondere fehlt es nicht an einem wirksamen Titel. Dabei kann dahin stehen, ob im Verfahren nach § 766 ZPO die Unwirksamkeit des Titels generell geltend gemacht werden kann (vgl. etwa MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 766 Rdn. 30) oder nur bei offensichtlichen Mängeln (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rdn. 15). Mängel liegen hier jedenfalls nicht vor.

aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt die Niederschrift den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG. Ausreichend ist insoweit jede Bezeichnung, die hinreichend auf eine bestimmte Person als erschienen hinweist (vgl. Senat, BGHZ 38, 130, 135 zu der inhaltlich im wesentlichen gleichen Vorgängervorschrift des [früheren] § 2241 Abs. 1 BGB; Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 9 Rdn. 7). Das ist hier der Fall. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts verwiesen werden. Ob die Bezeichnung auch den Maßstäben entspricht, die § 10 BeurkG aufstellt, bedarf keiner Entscheidung, da ein etwaiger Verstoß gegen diese Sollvorschrift die Gültigkeit der Beurkundung unberührt läßt (siehe nur Winkler aaO, § 10 Rdn. 1).

bb) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG liegt ebenfalls nicht vor. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß zu den Erklärungen der Beteiligten die Angabe gehört, ob sie im eigenen oder im fremden Namen handeln (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 9 BeurkG Rdn. 9). Daß N. S. die Grundschuld nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der als erschienen aufgeführten Gesellschaft und Eigentümerin des zu belastenden Grundstücks bestellt hat, ist jedoch offensichtlich und bedurfte nicht der ausdrücklichen Klarstellung.

c) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch nicht der Umstand zum Erfolg, daß die Ausfertigung der Urkunde nicht erkennen läßt, daß das Original von dem Notar unterschrieben wurde. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ebenso gegeben sind wie die für den Beginn der Zwangsvollstreckung notwendigen Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO. Es liegt auch - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - kein Verstoß gegen die bei der Erteilung der Ausfertigung zu beachtenden Förmlichkeiten nach § 49 BeurkG vor, deren Einhaltung, soweit es sich um Mußvorschriften handelt, für die Wirksamkeit der Ausfertigung unerläßlich ist (vgl. Winkler aaO, § 49 Rdn. 21; Limmer in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, § 49 BeurkG Rdn. 1). Vielmehr handelt es sich um eine unrichtige Abschrift, die von dem Notar jederzeit berichtigt werden kann und muß (Kanzleiter, DNotZ 1990, 478, 482; Limmer aaO Rdn. 8) und einer Vollstreckung nicht entgegensteht, wenn sie - wie hier - die Vollstreckungsvoraussetzungen selbst unberührt läßt.

3. Soweit der Schuldner erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren rügt, daß der vollstreckbaren Urkunde ein hinreichender Rechtsnachfolgevermerk fehle, weil die am 8. März 1999 der Sparkasse C. - Zweckverbandssparkasse des Kreises C. und der Städte C. und D. erteilte Ausfertigung keinen Nachfolgevermerk hinsichtlich der im Titel anders benannten Gläubigerin enthalte, so kann er damit nicht gehört werden. Ein solcher Einwand betrifft das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724, 727 ZPO und hätte nach § 732 ZPO geltend gemacht werden müssen (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 732 Rdn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 732 Rdn. 29, § 724 Rdn. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 732 Rdn. 7). Dem trägt jetzt zwar der Hilfsantrag der Rechtsbeschwerde Rechnung. Er ist jedoch neu und gründet sich auf einen in den Vorinstanzen nicht vorgebrachten Sachverhalt, der zudem in ein anderes Verfahren gehört. Er kann daher im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden (vgl. MünchKomm-ZPO/Lipp, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 577 Rdn. 13; MünchKomm-ZPO/Wenzel aaO, § 559 Rdn. 20 f. m.w.N.).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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