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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: V ZB 40/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574
ZPO § 575 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 40/04

vom 26. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. September 2004 sowie vom 4. und 18. Oktober 2004 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der verbundenen Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der in dem noch vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg anhängigen Verfahren anwaltlich vertretene Beklagte lehnte persönlich am 26. August 2004 den Vorsitzenden und am 22. September 2004 auch einen Beisitzer der Kammer als befangen ab. Die Ablehnungsgesuche hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 6. September 2004 (Vorsitzender) und vom 1. Oktober 2004 (Beisitzer) als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen von dem Beklagten persönlich erhobenen Beschwerden hat das Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 23. September 2004 (Vorsitzender) und vom 18. Oktober 2004 (Beisitzer) mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen. Eine gegen den Beschluß vom 23. September 2004 gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten persönlich hat es mit Beschluß vom 4. Oktober 2004 zurückgewiesen. Dagegen richten sich die Beschwerden des Beklagten persönlich vom 1. und 11. Oktober 2004 an den Bundesgerichtshof sowie vom 26. Oktober 2004 an das Oberlandesgericht, die dieses dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat.

II.

Die Beschwerden des Beklagten sind unzulässig.

Gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen wurde. Das ist hier indessen nicht geschehen. Im übrigen könnte eine Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1 ZPO nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Auch daran fehlt es.

Als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind die Beschwerden ebenfalls nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).

Der Beschluß des Beschwerdegerichts vom 4. Oktober 2004 über die Zurückweisung der Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß vom 23. September 2004 über die Verwerfung seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden der Kammer ist nicht selbständig anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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