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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: V ZB 42/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Auf das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 29. April 2008 wird die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 15. April 2008 - Kassenzeichen 780081015944 - unter Zurückweisung im Übrigen aufgehoben, soweit der Kostenansatz 50 € übersteigt.
Gründe:
Das gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG als Erinnerung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Der Ansatz einer Gebühr gem. Nr. 1826 KV-GKG ist nicht berechtigt, weil die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ausdrücklich nicht als Rechtsbeschwerde, sondern als Beschwerde bezeichnet hat. Demgemäß hat auch der Senat "die Beschwerde" als unzulässig verworfen, freilich mit der unzutreffenden Bezeichnung der Beschwerdeführerin im Rubrum als "Rechtsbeschwerdeführerin". Anzusetzen ist danach nur die Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde (Nr. 1811 KV-GKG) in Höhe von 50 € (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 12/06 m.w.N.).
Die weitergehende Erinnerung ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin wendet ein, überhaupt keine Kosten tragen zu müssen, da zu Unrecht zu ihren Lasten entschieden worden sei. Damit kann sie im Erinnerungsverfahren ohnehin nicht und im Übrigen deswegen nicht gehört werden, weil die ihre Beschwerde als unzulässig verwerfende Entscheidung rechtskräftig ist.
Ende der Entscheidung
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