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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: V ZB 43/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 239
ZPO § 246
ZPO § 156
ZPO § 252
ZPO § 239 Abs. 1
ZPO § 246 Abs. 2
ZPO § 252
ZPO § 567 Abs. 4
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 43/99

vom

11. November 1999

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. September 1999 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Wegen Verschmelzung der ursprünglichen Klägerin "H. D. GmbH i.L." mit der jetzigen Klägerin hat die Beklagte die Aussetzung des Verfahrens nach §§ 239, 246 ZPO beantragt. Das Oberlandesgericht hat zunächst zwei Termine zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben und sodann, nachdem die Klägerin den Rechtsstreit aufgenommen hatte, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO angeordnet und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO und außerordentliche Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs und Nichtbeachtung der Vorschriften der §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 2 ZPO rügt.

II.

Das Rechtsmittel ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.

1. Eine Beschwerde nach § 252 ZPO ist ausgeschlossen, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - keine Beschwerde zulässig ist (§ 567 Abs. 4 ZPO).

2. Für eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls kein Raum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen eines solchen Rechtsmittels wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (s. nur BGHZ 119, 372, 374 m.w.N.). Hieran fehlt es offensichtlich. Insbesondere macht der geltend gemachte Verstoß gegen die Grundsätze über das rechtliche Gehör die in § 567 Abs. 4 ZPO ausgeschlossene Beschwerde nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig (vgl. BGHZ 130, 97, 99; BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 DM.

Ende der Entscheidung

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