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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: V ZB 46/00
Rechtsgebiete: KostO, WEG, FGG
Vorschriften:
KostO § 131 Abs. 2 | |
KostO § 30 | |
KostO § 3 Nr. 1 | |
KostO § 14 Abs. 4 | |
WEG § 47 | |
WEG § 48 Abs. 1 Satz 2 | |
WEG § Abs. 4 | |
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. November 2000
in der Wohnungseigentumssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 vom 18. Oktober 2000 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung des in dem Beschluß vom 28. September 2000 festgesetzten Werts des Beschwerdegegenstands.
Der Erinnerung des Beteiligten zu 1 vom 18. Oktober 2000 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. Oktober 2000 wird nicht abgeholfen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Die Rechtsbehelfe sind zwar zulässig (§ 14 Abs. 2 KostO), aber nicht begründet. Die Festsetzung des Beschwerdewerts und der Kostenansatz sind richtig.
1. Nach §§ 131 Abs. 2, 30 KostO ist der Wert des Beschwerdegegenstands nach billigem Ermessen festzusetzen. Das rechtfertigt es, den Wert hier mit 13.607,11 DM anzunehmen, denn die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 richten sich gegen seine vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrags.
2. Der Beteiligte zu 1 hat nach §§ 47 WEG, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu tragen, weil er ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. Die Höhe der Kosten berechnet sich nach den Vorschriften der §§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 WEG, 1 und 32 KostO. Danach ist hier das Dreifache der vollen Gebühr anzusetzen, weil es zu einer gerichtlichen Entscheidung gekommen ist. Eine volle Gebühr bei einem Gegenstandswert zwischen 10.000 DM und 15.000 DM beträgt 90 DM, so daß das Dreifache den Betrag von 270 DM ausmacht. Ihn schuldet der Beteiligte zu 1 nach § 3 Nr. 1 KostO, weil ihm durch den Senatsbeschluß vom 28. September 2000 die Kosten auferlegt wurden.
3. Ein Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegt dem Senat nicht vor. Im übrigen wäre ein solcher Antrag zurückzuweisen, weil das von dem Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2000 eingelegte Rechtsmittel unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 4 KostO.
Ende der Entscheidung
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