Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: V ZB 49/03
Rechtsgebiete: DVFidErlG, KostO


Vorschriften:

DVFidErlG § 7 Abs. 8
KostO § 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 49/03

vom

9. Oktober 2003

in der Fideikommißsache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Der als sofortige Beschwerde anzusehende Widerspruch vom 28. April 2003 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig - Fideikommißsenat - vom 27. März 2003 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt bis zu 1.000 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von Sch. Blatt 661 - Amtsgericht E. - eingetragenen Grundbesitzes. In Abteilung III des Grundbuchs sind Grundschulden über 100.000 DM (früher Goldmark) und 200.000 DM (früher Goldmark) eingetragen. Sie sind zur Sicherheit für die Ansprüche der Privatbeamten, Pensionäre, Witwen und Waisen gegen A. G. Herzog von O. auf Zahlung von Gehalt, Pensionen, Witwen- und Waisengeldern verpfändet. Diese Grundschulden sollen gelöscht werden. Das Grundbuchamt verlangt von dem Antragsteller die Vorlage von Löschungsbewilligungen der Pfandglä0ubiger bzw. eines für sie bestellten Pflegers.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2002 hat der Antragsteller die Bestellung eines Pflegers beantragt. Das Oberlandesgericht - Fideikommißsenat - hat den Antrag mit Beschluß vom 27. März 2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der "Widerspruch" des Antragstellers vom 28. April 2003, den das Oberlandesgericht, soweit er als Gegenvorstellung angesehen werden kann, mit Beschluß vom 18. August 2003 zurückgewiesen und im übrigen auf Verlangen des Antragstellers dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig; der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27. März 2003 ist unanfechtbar.

1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht in erster Instanz als Fideikommißgericht entschieden. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen (FidErlG) vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) und § 30 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes (DVFidErlG) vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 509) in Verbindung mit § 7 Abs. 8 DVFidErlG. Danach kann es, namentlich zur Sicherung von Rechten ungewisser und unbekannter Beteiligter oder zur Verwaltung von Vermögensmassen, einen Pfleger oder Sequester bestellen und deren Aufgaben und Befugnisse näher regeln.

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar; das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig entscheidet in Fideikommißsachen in erster und letzter Instanz. Das gilt nicht nur - wie der Antragsteller meint - in streitigen Verfahren (vgl. für Nordrhein-Westfalen Senat, Urt. v. 30. März 1990, V ZR 276/88, NJW-RR 1991, 57), sondern auch - wie hier - in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn anders als in Bayern (vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren in Fideikommiß- und Stiftungssachen vom 22. Oktober 1948, Bay.GVBl. 1948, 241) haben weder der Bundesgesetzgeber noch die Gesetzgeber der übrigen Bundesländer ein Oberstes Fideikommißgericht geschaffen (vgl. Eckert, Der Kampf um die Familienfideikommisse in Deutschland, 1992, S. 769).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 2 Nr. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück