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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: V ZB 5/03
Rechtsgebiete: FreihEntzG
Vorschriften:
FreihEntzG § 14 Abs. 3 | |
FreihEntzG § 15 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. März 2003
in der Abschiebehaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde ist nicht zulässig.
Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Diese - auf wirkliche Ausnahmsfälle krassen Unrechts beschränkte - Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Solche Umstände liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 FreihEntzG.
Ende der Entscheidung
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