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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: V ZB 5/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 5/99

vom

18. März 1999

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Klein

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. November 1998 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 292.500 DM

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von den Beklagten rückständige Erbbauzinsen. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen hat dieser am 18. September 1998 Berufung eingelegt und diese am 2. November 1998 begründet. Sein Gesuch um entsprechende Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 19. Oktober 1998 war unter dem erstinstanziellen Aktenzeichen an das Landgericht gerichtet und ging dort mit Telefaxschreiben um 15.16 Uhr ein. Es wurde am 20. Oktober 1998 weitergeleitet und ging am 21. Oktober 1998 beim Oberlandesgericht ein.

Durch Beschluß vom 27. November 1998 hat das Oberlandesgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Frist zur Begründung der Berufung ist versäumt.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden beruht, das sich der Beklagte zu 1 zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Überlegung des Berufungsgerichts, daß bei Unterzeichnung einer Berufungsschrift stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf vollständige und richtige Adressierung vorauszugehen habe, wird vom Beschwerdeführer anerkannt. Er meint jedoch, an einen Fristverlängerungsantrag dürften nicht die gleichen Sorgfaltsanforderungen gestellt werden. Dies trifft nicht zu. Auch bei dem Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist handelt es sich um eine fristwahrende Prozeßhandlung. Ihm kann nur stattgegeben werden, wenn er vor Ablauf der Begründungsfrist bei Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 1991, XII ZB 28/91, BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 7 m.w.N.).

Es kann den Beschwerdeführer auch nicht entlasten, daß in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten die Schriftsätze nie vollständig mit Rubrum und Adresse diktiert werden, weil dies bereits in den zur Akte jeweils gespeicherten Daten vorgegeben ist und entsprechend ausgedruckt wird. Gerade wenn diese Daten nicht bewußt vorgegeben werden, besteht Anlaß, ihre Richtigkeit vor dem Ausgang des Schriftstücks zu überprüfen. Dies gilt um so mehr, als der Antrag am letzten Tag der Frist übermittelt wurde. Dabei wäre aufgefallen, daß der Antrag an das dafür unzuständige erstinstanzliche Gericht gerichtet und mit dem dortigen Aktenzeichen gekennzeichnet war. Für dieses bestand auch kein Anlaß, den Antrag nicht im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuleiten (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986, VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441).

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