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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: V ZB 51/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 51/00

vom

14. Dezember 2000

in der Wohnungseigentumssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Tenor:

1. Die Ablehnungsgesuche des Beteiligten zu 1 gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang sowie die Richter Tropf, Schneider und Dr. Lemke werden als unzulässig verworfen.

2. Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. September 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Ablehnungsgesuche sind nicht zulässig.

Ein Ablehnungsgesuch ist mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rdn. 6). Dies ist hier der Fall. Der Beteiligte zu 1) verfolgt mit den Ablehnungen die Absicht, Richter, die ihm allein wegen ihrer vorangegangenen Spruchtätigkeit nicht genehm sind, von der Entscheidung auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1991, I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; Beschl. v. 20. Januar 1995, BLw 78/94, NJW 1995, 1030). Dies zeigt sich daran, daß es den vorgebrachten Ablehnungsgründen an einem nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Verfahren fehlt. Die Ablehnungsgesuche erschöpfen sich in unzureichenden Wertungen ohne Tatsachensubstanz (vgl. BVerwG, NJW 1997, 3327), insbesondere in dem Vorwurf, außerordentliche Beschwerden in anderen Verfahren seien "abgeschmiert" worden.

Über die rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuche kann der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Januar 1995, aaO). Da Feststellungen zum Sachverhalt nicht erforderlich sind, erübrigt sich die Einholung dienstlicher Stellungnahmen (vgl. MünchKomm-ZPO/Feiber, § 44 Rdn. 9; Musielak/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 44 Rdn. 9).

II.

Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht zulässig.

Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einer - hier nicht gegebenen - greifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Weitere Eingaben ähnlichen Inhalts wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 688,90 DM.



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