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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: V ZB 51/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juni 2008
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2008 - Kassenzeichen: 780081021268 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses fällt für die von dem Senat zurückgewiesene Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 15. Mai 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist bei einem Gegenstandswert von 2.176,21 € der angesetzte Betrag von 162 € (2 x 81 €).
Ende der Entscheidung
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