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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: V ZB 53/02
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 568 Satz 3 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 | |
ZPO § 574 Satz 2 | |
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. September 2003
in der Kostenfestsetzungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des Einzelrichters des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2002 (Ziffer I) aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Der Kläger obsiegte vor dem Landgericht gegen einen weiteren Beklagten, unterlag aber gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2. Deren außergerichtliche Kosten wurden auf 1.931,02 DM festgesetzt und vom Kläger erstattet. Im Berufungsrechtszug obsiegte der Kläger auch gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, den vom Kläger erstatteten Betrag gegen diese festzusetzen. Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seinen Festsetzungsantrag weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701; für BGHZ bestimmt) unbeschadet des Umstandes, daß der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die sofortige Beschwerde deshalb zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im übrigen gegeben.
2. Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); der vom Einzelrichter angegebene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) ist vom Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt (BGH aaO).
Der Umstand, daß der Einzelrichter der Auffassung des Beschwerdesenats, dem er zugehört, gefolgt ist, und daß dieser auf Anfrage erklärt hatte, er halte an seiner Rechtsauffassung fest, ändert an der Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters nichts. Ein Anfrageverfahren ist zwischen dem Einzelrichter und dem voll besetzten Beschwerdegericht nicht vorgesehen. Die Anfrage und die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Senats kann den Einzelrichter mithin auch nicht zum gesetzlichen Richter machen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 132 Abs. 3 GVG, 14 RsprEinhG kommt nicht in Frage. Jene Verfahren sind den Spruchgremien der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorbehalten und dienen einem anderen Zweck, nämlich der Klärung, ob eine Rechtsprechungsdivergenz weiter besteht oder durch die Aufgabe der Rechtsauffassung eines der beteiligten Senate beseitigt ist.
3. Eine gesetzliche Grundlage für die Kostenrückfestsetzung, wie sie der Kläger betreibt, sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (der Bundesregierung) durch Ergänzung des § 91 ZPO vor (BT-Drucks. 15/1508).
III.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Ende der Entscheidung
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