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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: V ZB 6/03
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG, FGG, FEVG
Vorschriften:
AsylVfG § 14 Abs. 1 | |
AsylVfG § 14 Abs. 2 | |
AuslG § 57 Abs. 1 | |
AuslG § 57 Abs. 1 Satz 1 | |
AuslG § 103 Abs. 2 Satz 1 | |
FGG § 28 Abs. 2 | |
FEVG § 3 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in der Freiheitsentziehungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. Mai 2002 wird dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe:
I.
Der Betroffene, türkischer Staatsangehöriger, wurde am 5. April 2002 während seiner Tätigkeit in einer Gaststätte in E. ohne gültige Papiere festgenommen. Er war zwei Tage zuvor in H. eingetroffen, nachdem er auf dem Landweg nach Deutschland gebracht worden war. Bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am 6. April 2002 erklärte der Betroffene, er "möchte gern Asyl beantragen".
Am 9. April 2002 stellte der Betroffene einen förmlichen Asylantrag, der mit Bescheid vom 30. April 2002 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit Beschluß vom 6. April 2002 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Abschiebungshaft (Vorbereitungshaft) nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AuslG für die Dauer von sechs Wochen angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. April 2002 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 19. April 2002 zurückgewiesen hat. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 8. Mai 2002 den Beschluß des Landgerichts vom 19. April 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil es den Betroffenen nicht persönlich angehört hatte. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 16. Mai 2002 die sofortige Beschwerde erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er - nach Haftentlassung am 17. Mai 2002 - die Feststellung beantragt, daß die mit Beschluß des Amtsgerichts vom 6. April 2002 erfolgte Anordnung der Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen war.
Das Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel zurückweisen, weil nach seiner Auffassung erst die Stellung eines förmlichen Asylantrags bei den in § 14 Abs. 1 und 2 AsylVfG genannten zuständigen Behörden zur Aufenthaltsgestattung führe. Es sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2001 (16 Wx 32/01) und vom 28. März 2001 (16 Wx 49/01) gehindert, wonach die Anordnung von Abschiebungshaft auch dann unzulässig ist, wenn der Betroffene auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat eingereist und noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt, sondern lediglich bei einer Behörde um Asyl nachgesucht hat. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG in Verbindung mit §§ 57 Abs. 1, 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Abs. 2 FEVG unzulässig; deshalb ist die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
1. Eine Vorlage der sofortigen weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach § 28 Abs. 2 FGG nur statt, wenn das Oberlandesgericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen ist, von dieser abweichen will. Die Abweichung muß eine und dieselbe Rechtsfrage betreffen und deren Beantwortung für beide Entscheidungen erheblich sein. Dabei ist jeweils auf den neuesten Stand der Rechtsprechung der in Betracht kommenden Gerichte abzustellen. Ist die Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof geklärt, kann die Vorlage nicht auf eine dadurch überholte Entscheidung eines Oberlandesgerichts gestützt werden, weil der Zweck der Vorlage, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, bereits erreicht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, WM 1994, 1452).
2. Der Senat hat die Frage, ob die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers einen förmlichen Asylantrag voraussetzt, bereits mit Beschluß vom 21. November 2002 (V ZB 49/02, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Somit liegt keine Abweichung im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG (mehr) vor, weil seine Auffassung mit der des Bundesgerichtshofes übereinstimmt. Für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofes besteht keine Notwendigkeit. Vielmehr hat das vorlegende Oberlandesgericht in eigener Zuständigkeit über das Rechtsmittel zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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