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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: V ZB 61/02
Rechtsgebiete: GBO, ZPO
Vorschriften:
GBO § 81 | |
ZPO § 46 | |
ZPO § 574 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in dem Grundbuchbeschwerdeverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragstellers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. September 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Das gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlegungsverfahrens (§ 28 Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2 GBO) nicht vorgesehen ist. Diese Beschränkung des Rechtsmittelzuges trägt einerseits dem Rang Rechnung, der den Oberlandesgerichten und ihren Entscheidungen zukommt, andererseits aber auch dem Bedürfnis nach einer Entlastung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 13. November 1991, IV ZB 10/91, NJW-RR 1992, 383 = FamRZ 1992, 426). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nichts geändert. Eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (BGH, Beschl. v. 20. März 2002, XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Beschwerdewert: 1.000 €
Ende der Entscheidung
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