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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: V ZB 61/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2008 - Kassenzeichen: 780081025920 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind.
Einwendungen außerhalb des Kostenrechts sind im Kostenerinnerungsverfahren nicht zulässig. Diese sind im rechtskräftig abgeschlossenen der Kostenrechnung zugrunde liegenden Verfahren - soweit dort geboten - geprüft worden.
Ende der Entscheidung
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