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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: V ZB 64/03
(1)
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 14 Abs. 7 | |
KostO § 33 | |
KostO § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. März 2004
in der Wohnungseigentumssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Antragstellers zu 1 gegen den Kostenansatz vom 2. Februar 2004 (Kassenzeichen 780041003457) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Erinnerung des Antragstellers zu 1 (§ 14 KostO) ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1 liegt mit dem Beschluß des Senats vom 16. Januar 2004 eine wirksame Entscheidung vor, die den Gebührentatbestand des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO verwirklicht. Die Gebühr ist auch der Höhe nach zutreffend angesetzt. Nach § 33 KostO beläuft sich der Mindestbetrag einer Gebühr auf 10 €. Dieser Betrag darf auch dann nicht unterschritten werden, wenn lediglich ein Bruchteil der vollen Gebühr anzusetzen ist.
Gemäß § 14 Abs. 7 KostO ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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