Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: V ZB 64/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 64/03

vom 16. Januar 2004

in der Wohnungseigentumssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Antragsteller, die auch etwaige außergerichtliche Kosten der Gegenseite zu tragen haben, als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 60,46 €

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 45 WEG, §§ 27 ff FGG), und zwar auch nicht in Richterablehnungssachen (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

Zurück