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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: V ZB 64/03
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 47 | |
WEG § 48 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Januar 2004
in der Wohnungseigentumssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Antragsteller, die auch etwaige außergerichtliche Kosten der Gegenseite zu tragen haben, als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 60,46 €
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 45 WEG, §§ 27 ff FGG), und zwar auch nicht in Richterablehnungssachen (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.
Ende der Entscheidung
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