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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: V ZB 65/09
Rechtsgebiete: ZVG


Vorschriften:

ZVG § 95
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 22. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

den Richter Dr. Klein,

die Richterin Dr. Stresemann und

die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.800 EUR.

Gründe:

I.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2 wurde im März 2007 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet.

Das im Auftrag des Vollstreckungsgerichts erstellte Verkehrswertgutachten wurde den Beteiligten im Januar 2008 zur Kenntnis gegeben. Der Antragsgegner erhob Einwendungen im Wesentlichen dahin, dass die Außenanlagen, insbesondere die von ihm angepflanzten Gehölz- und Staudensammlungen, in dem Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

Im Wege der Erinnerung hat der Antragsgegner beantragt, eine gutachterliche Wertfeststellung des Aufwuchses auf dem Grundstück zu veranlassen.

Gegen den zurückweisenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts hat er sofortige Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg geblieben ist. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für nicht statthaft. Gemäß § 95 ZVG könne gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolge, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffe. Um eine derartige Entscheidung handele es sich bei dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht. Im Rahmen der Verkehrswertfestsetzung sei erst der Festsetzungebeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

III.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts gibt allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die Rechtsbeschwerde nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern nur dann zuzulassen ist, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).

2.

In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die sofortige Beschwerde des Antragsgegners nicht statthaft ist.

Im Zwangsversteigerungsverfahren sind grundsätzlich nur die in § 95 ZVG genannten Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde selbständig anfechtbar. Eine solche liegt hier nicht vor, insbesondere betrifft die Zurückweisung des Antrags, den Aufwuchs auf dem Grundstück gesondert bewerten zu lassen, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht die Fortsetzung des Verfahrens. Diese ist nur dann Beschlussgegenstand, wenn ein eingestelltes oder aufgehobenes Zwangsversteigerungsverfahren fortgeführt werden soll.

Die sofortige Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil das Verfahren der Wertfestsetzung mit einem eigenen Rechtszug ausgestattet ist. In diesem Rahmen kann nur der - hier noch nicht ergangene - Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswerts angefochten werden (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG); Entscheidungen des Gerichts, die in Vorbereitung der Wertfestsetzung ergehen, sind dagegen nicht selbständig anfechtbar. Etwas anderes folgt nicht aus der Erwägung der Rechtsbeschwerde, mit Rücksicht darauf, dass der Versteigerungstermin schon vor der Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses durchgeführt werden könne, müssten diesem Beschluss vorausgehende Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sein, weil nur so eine Terminsbestimmung (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 ZVG) und damit der Fortgang des Verfahrens auf der Grundlage einer unzutreffenden Wertfestsetzung verhindert werden könne. Dass der Versteigerungstermin ungeachtet einer anhängigen sofortigen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung anberaumt und durchgeführt werden kann, dient der gebotenen Verfahrensbeschleunigung. Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass die Entscheidung über den Zuschlag erst nach der formellen Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses getroffen werden darf (Senat, Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741, 1742).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus der Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO, die wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktorischen Verfahren anzuwenden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 152/06, NJW 2007, 3430, 3432 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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