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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: V ZB 73/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 3
ZPO § 575
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 23. September 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem Beschluss und die in dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. Juli 2008 getroffenen Kostenentscheidungen entfallen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 EUR.

Gründe:

I.

In dem gegen die Schuldnerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren kündigte der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin an, dass nicht er selbst, sondern seine Bürovorsteherin den auf den 10. Juli 2008 anberaumten Versteigerungstermin in Untervollmacht wahrnehmen werde. Dem trat das Vollstreckungsgericht mit Schreiben vom 11. Juni 2008 unter Hinweis auf § 157 ZPO entgegen. In dem Versteigerungstermin beschloss es, dass die gleichwohl erschienene Bürovorsteherin nicht als Vertreterin zugelassen werde. Am Schluss des sodann durchgeführten Versteigerungstermins wurde dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt.

Mit Beschluss vom 27. August 2008 erklärte das Vollstreckungsgericht den vorläufigen Teilungsplan zum endgültigen. Auf dessen Grundlage wurde der Erlös verteilt.

Noch am Tag des Versteigerungstermins hat die Gläubigerin gegen die Zurückweisung der Bürovorsteherin als Terminsvertreterin Beschwerde eingelegt, die das Vollstreckungsgericht als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ausgelegt und mit richterlichem Beschluss zurückgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zunächst durch den Einzelrichter und sodann, nachdem der Bundesgerichtshof den Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte, durch die Kammer in voller Besetzung als unzulässig verworfen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Gläubigerin weiterhin gegen die Zurückweisung der Bürovorsteherin als Terminsvertreterin.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist - abgesehen von der Kostenentscheidung - unbegründet.

1.

Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass das für jedes Rechtsmittel erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung(en) bereits entfallen war. Da der Zuschlag rechtskräftig erteilt worden ist - auch die Gläubigerin hat sich gegen die Zuschlagserteilung nicht gewandt -, ist das von ihr verfolgte Anliegen, sich durch die Bürovorsteherin in dem abgehaltenen Versteigerungstermin vertreten zu lassen, nicht mehr erreichbar. Es ist prozessuale Überholung eingetreten. Nachdem der Zuschlagsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, steht zudem fest, dass es zu einem weiteren Versteigerungstermin nicht mehr kommen wird. Zwar kann in besonderen Ausnahmekonstellationen trotz Erledigung der Hauptsache ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung anzuerkennen sein (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 2002, 2456 f. ; BGHZ 158, 212, 216 f. ; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004, IXa ZB 324/03, NZM 2005, 193, 194; jeweils m.w.N.). Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Gläubigerin - so sie infolge der Zurückweisung der Bürovorsteherin an entscheidungserheblichem Vorbringen oder an der Stellung dem Zuschlag entgegenstehender Anträge gehindert gewesen sein sollte -nach § 100 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Zuschlagsbeschwerde hätte rügen können (vgl. auch Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 83 Rdn. 4.1 m.w.N.). Dann wäre im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde zu prüfen gewesen, ob die Zurückweisung der Bürovorsteherin nach § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO unanfechtbar war und falls nein, ob die Regelung des § 157 ZPO - was nach den Gesetzesmaterialien wohl offen gelassen werden sollte - über Stationsreferendare hinaus auch eine Terminsvertretung durch sonstige Kanzleimitarbeiter zulässt (vgl. BT-Drs. 16/623 S. 201 u.16/3655 S. 91).

2.

In einem die Zwangsversteigerung betreffenden Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren sind die §§ 91 ff. ZPO regelmäßig nicht anwendbar (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 170, 378 bestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150). So verhält es sich auch bei dem Streit über die Zurückweisung eines Terminvertreters, weil die Auseinandersetzung über diese Frage nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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