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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.2009
Aktenzeichen: V ZB 76/09
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 577 Abs. 2 | |
ZPO § 559 | |
GG Art. 101 Abs. 1 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 8. April 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 EUR.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 154, 200 ; Senat , Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.
Der Widerspruch führt, auch ohne dass dies gerügt worden ist, unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGHZ 154, 200, 202 f.) .
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und die Anträge der Beteiligten erkennen lassen müssen. Andernfalls ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 u. 4, § 559 ZPO), zu einer rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht in der Lage (st.Rspr., vgl. BGH Beschl. v. 22. Januar 2008, VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671; Beschl. v. 20. Juni 2006, VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910; Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916; Beschl. v. 12. Juli 2004, II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649).
Ende der Entscheidung
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