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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: V ZB 8/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 8/04

vom 16. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird unter Aufhebung der Beschlüsse des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2003 und des Landgerichts Köln vom 5. Juni 2001 der Rechtspfleger angewiesen, nach Maßgabe der nachstehenden Gründe Kosten gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 festzusetzen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner.

Gründe:

I.

Der Kläger obsiegte vor dem Landgericht gegen einen weiteren Beklagten, unterlag aber gegenüber den Beklagten zu 1 und 2. Deren außergerichtliche Kosten wurden auf DM 1.931,02 festgesetzt und vom Kläger erstattet. Im Berufungsrechtszug obsiegte der Kläger auch gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, den vom Kläger erstatteten Betrag gegen diese festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seinen Festsetzungsantrag weiter.

II.

1. Das Rechtsmittel ist begründet.

Nach § 91 Abs. 4 ZPO i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198) gehören zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO auch die Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. Die Vorschrift ist nach § 29 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes in der neuen, seit 1. September geltenden (Art. 14 Satz 1 1. Justizmodernisierungsgesetz), Fassung auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind; einer Kostenfestsetzung steht es danach auch nicht entgegen, daß sie vor dem 1. September 2004 abgelehnt worden ist. Abweichendes gilt nur, wenn die Parteien das vereinbart haben. Da dies hier nicht der Fall ist, ist unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und der ablehnenden Entscheidung des Rechtspflegers dieser anzuweisen, der beantragten Rückfestsetzung stattzugeben, wenn deren Voraussetzungen im übrigen erfüllt sind.

2. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch (§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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