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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2009
Aktenzeichen: V ZB 81/09 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 12. November 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

den Richter Dr. Klein,

die Richterin Dr. Stresemann und

die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2009 gibt keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Das nunmehrige Vorbringen - wonach die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners erklärt habe, es könne ausnahmsweise auf eine "Vorabübersendung" der Anlagen per Fax verzichtet werden, es genüge, wenn diese anschließend mit dem Originalschriftsatz eingingen - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei kann dahin gestellt bleiben, dass es in einem Aktenvermerk der Geschäftstelle vom 29. Juli 2009 lediglich heißt, die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners habe "mitgeteilt", dass die Anlagen auf dem Postweg übersandt würden. Denn selbst wenn die Justizangestellte sich in dem behaupteten Sinne geäußert haben sollte, hätte die Verfahrensbevollmächtigte auf die Auskunft der Geschäftstelle nicht vertrauen dürfen. Es ist seit langem geklärt, dass ein Beteiligter mit einer Prozesskostenhilfebewilligung nur rechnen kann, wenn er innerhalb der zu wahrenden Frist auch die von § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderten Belege beifügt (vgl. nur BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdn. 23 m.w.N.). Dies musste der Verfahrensbevollmächtigten ebenso bekannt sein wie der Umstand, dass eine der klaren Rechtslage widersprechende Auskunft der Geschäftsstelle für eine Rechtsanwältin kein schutzwürdiges Vertrauen begründen konnte. Das muss sich der Schuldner nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass es in einem Aktenvermerk der Rechtspflegerin heißt, der Schuldner sei in einem am 27. Juli 2009 geführten Telefonat darauf hingewiesen worden, dass auch alle erforderlichen Belege bis zum Ablauf des 29. Juli 2009 bei dem Bundesgerichtshof vorliegen müssten.

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