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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: V ZB 9/03
Rechtsgebiete: GG, ZPO, EGZPO, BRAO
Vorschriften:
GG Art. 12 | |
ZPO § 78 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2 | |
EGZPO § 25 | |
BRAO § 209 |
b) Einer besonderen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache bedarf es nicht, wenn sich dies unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergibt.
c) Die Beschränkung der forensischen Tätigkeit der in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Rechtsbeistände in Zivilsachen auf die Amtsgerichte verletzt deren Rechte aus Art. 12 GG nicht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 3. Februar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.631,74 €.
Gründe:
I.
Der Beklagte, ein in die Rechtsanwaltskammer aufgenommener Rechtsbeistand, ist vom Amtsgericht verurteilt worden, verschiedene Gegenstände aus dem Abstandsbereich zum Grundstück des Klägers zu entfernen und eine Zahlung zu leisten. Die von dem Beklagten - ohne anwaltliche Vertretung - eingelegte Berufung ist durch Beschluß des Landgerichts als unzulässig verworfen worden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Beklagte die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht anstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Auch die weitere (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2003, XII ZB 191/02, z. Veröff. best.) Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO ist gegeben, denn der Beklagte hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (Senat, BGHZ 151, 221). An die Darlegung (Senatsbeschluß v. 27. März 2003, V ZR 291/02, für BGHZ best.) sind keine besonderen Anforderungen zu stellen, denn die zu beantwortende Rechtsfrage, ob nämlich der in § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommene Rechtsbeistand ("Kammerrechtsbeistand") im Anwaltsprozeß (§ 78 ZPO) postulationsfähig ist, und die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ergeben sich unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis. Zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache war ein Hinweis auf Streit in Rechtsprechung und Literatur nicht möglich (siehe unten III 1). Der von der Rechtsbeschwerde geforderten Gleichbehandlung der "Kammerrechtsbeistände" mit den Rechtsanwälten kommt aber für beide Berufsstände tatsächliche und wirtschaftliche Bedeutung zu. Dies kann Grundsatzbedeutung begründen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Zivilprozeßreform, BR-Drucks. 536/00, S. 266; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3354) und bewirkt dies im Streitfall. Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht es nicht entgegen, daß der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (BGH, Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783; Senat, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132; anders für die Nichtzulassungsbeschwerde bei Verwerfung der Berufung durch Urteil: BGH, Beschl. v. 30. April 2003, IV ZR 336/02, z. Veröff. best.; zur vorgesehenen Regelung im Entwurf eines Justizmodernisierungsgesetzes vgl. BT-Drucks. 15/1508).
III.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen; der Rechtsanwalt, der danach zur Vertretung berechtigt ist, kann sich auch selbst vertreten (§ 78 Abs. 6 ZPO). § 25 EGZPO stellt den gemäß § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Inhaber der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, mithin den "Kammerrechtsbeistand", in bestimmten Beziehungen, nämlich im Sinne der § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133 Abs. 2, §§ 135, 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 169 Abs. 2, §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 195, 317 Abs. 4 Satz 2, § 397 Abs. 2, § 811 Nr. 7 ZPO, einem Rechtsanwalt gleich. Eine darüber hinausgehende Gleichstellung ist nicht erfolgt. Die Bestimmungen sind eindeutig und lassen eine ausdehnende Auslegung zugunsten des "Kammerrechtsbeistands" nicht zu. Auch eine analoge Anwendung auf diese Berufsgruppe kommt nicht in Frage. Ziel des durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I, S. 2585) eingeführten § 25 EGZPO war es, Rechtsbeistände alten Rechts den Rechtsanwälten in bestimmten Beziehungen gleichzustellen, wenn sie der Kammer beigetreten waren; dies sollte ausdrücklich in Zivilsachen nur für Verfahren vor den Amtsgerichten gelten (vgl. BT-Drucks. 13/4184, S. 56). Dementsprechend ist es einhellige Meinung im Schrifttum, daß § 25 EGZPO am Anwaltszwang nichts geändert hat und "Kammerrechtsbeistände" in einem Anwaltsprozeß nicht vertretungsberechtigt sind (vgl. statt aller MünchKomm-ZPO/Wolf, 2. Aufl., § 25 EGZPO Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 25 EGZPO Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 25 EGZPO, Rdn. 1; zum Verhältnis des Kammerrechtsbeistands zu sonstigen Rechtsbeiständen, vgl. BGH, Beschl. v. 26. März 2003, VIII ZB 104/02, z. Veröff. best.).
2. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Entscheidung über die Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes alten Rechts keinen Anlaß gesehen, gegen das Überleitungsrecht, zu dem die Beschränkung der Zulassung der "Kammerrechtsbeistände" auf das Verfahren vor dem Amtsgericht zählt, Bedenken zu erheben (BVerfGE 75, 246, 278 ff.). Der Vorbehalt der umfassenden forensischen Tätigkeit zugunsten der Rechtsanwälte stellt eine subjektive, auf persönliche Eigenschaften, Tätigkeiten und erworbene Abschlüsse abstellende Berufszulassungsvoraussetzung dar, die dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, der Qualität der Zivilrechtspflege, dient. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Berufe ist sachlich gerechtfertigt, denn die Tätigkeit als "Kammerrechtsbeistand" erfordert, anders als diejenige als Rechtsanwalt (dazu § 4 BRAO), nicht die Befähigung zum Richteramt. Zudem verfügen Kammerrechtsbeistände regelmäßig über eine geringere fachliche Ausgangsqualifikation als Rechtsanwälte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Juli 1989, NJW 1989, 2611, 2612; BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999, AnwZ(B) 53/98, NJW 1999, 1116, 1117).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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