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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: V ZB 90/06
Rechtsgebiete: ZVG, BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

ZVG § 85a
ZVG § 85a Abs. 1
ZVG § 85a Abs. 2
BGB § 116 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
GKG § 47 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 90/06

vom 10. Mai 2007

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.

Gründe:

Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 40.000 € festgesetzt.

In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 15.000 € ab. Das Amtsgericht versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG. Vor dem zweiten Versteigerungstermin bat es die Terminsvertreterin um Mitteilung, ob ihr Gebot auf den Erwerb des Versteigerungsobjekts oder nur darauf gerichtet gewesen sei, einem anderen Interessenten den Erwerb des Objekts für weniger als die Hälfte des Wertes zu ermöglichen. Die Anfrage blieb unbeantwortet. In dem neuen Versteigerungstermin gab allein der Beteiligte zu 3 ein Gebot von 15.000 € ab.

Das Amtsgericht hat den Zuschlag auf dieses Gebot gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - von dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel der Zuschlagserteilung weiter.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 3 in dem zweiten Versteigerungstermin abgegebene Gebot zu Recht wegen Nichterreichens der 5/10-Wertgrenze versagt. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot habe für das Vollstreckungsgericht erkennbar unter dem geheimen Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens gestanden und sei deshalb nach § 116 Abs. 2 BGB nichtig. Es habe zurückgewiesen werden müssen mit der Folge, dass in dem zweiten Versteigerungstermin wiederum die 5/10-Grenze gegolten habe. Dem stehe die Rechtskraft des Beschlusses über die Zurückweisung des Gebots in dem ersten Versteigerungstermin nicht entgegen.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.

1. Die Versagung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 85a Abs. 1 ZVG sind erfüllt. Das Meistgebot des Beteiligten zu 3 erreicht die Hälfte des Grundstückswerts nicht. Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in dem zweiten Versteigerungstermin fortbestand. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war zwar entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nach § 116 Satz 2 BGB nichtig, aber unwirksam.

Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.), an der er - trotz kritischer Stimmen in der Rechtsprechung und in der Literatur - in der Sache und im Ergebnis festhält (Senatsbeschluss vom heutigen Tag, V ZB 83/06, Umdruck S. 6 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Danach ist das Eigengebot eines Gläubigervertreters, der ausschließlich erreichen will, dass in einem neuen Versteigerungstermin zu Gunsten des Gläubigers unter Umgehung des in der Vorschrift des § 85a Abs. 1 ZVG (auch) zum Ausdruck kommenden Schuldnerschutzes der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann, rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam. Es ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen.

2. Das Beschwerdegericht hat für den Senat bindend festgestellt, dass das Eigengebot, das die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegeben hat, nur darauf gerichtet war, zu Gunsten der Beteiligten zu 1 die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG zu beseitigen. Der gegen diese Feststellung erhobene Angriff der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet (§§ 96 ZVG, 577 Abs. 2 Satz 4, 559 Abs. 2 ZPO). Denn bei einem auf die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG gerichteten Eigengebot des Gläubigervertreters spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen (Senatsbeschluss vom heutigen Tag, V ZB 83/06, Umdruck S. 18 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 mit ihrem Gebot ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgt hat, werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

3. Die Unwirksamkeit des von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebenen Gebots hat zur Folge, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG weiterhin von Amts wegen zu beachten ist. Auch wenn die fehlerhaft auf § 85a ZVG gestützte Zuschlagsversagung nicht angefochten wurde, ist das Vollstreckungsgericht nicht gehindert, die Wirksamkeit des Gebots in einem neuen Versteigerungstermin erneut zu prüfen (Senatsbeschluss vom heutigen Tag, V ZB 83/06, Umdruck S. 21 ff.).

4. Somit hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Beteiligten zu 1, die Gerichtsgebühren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungssachen grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Erteilung die Beteiligte zu 1 erstrebt. Er entspricht damit dem Meistgebot des Beteiligten zu 3 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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