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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: V ZB 92/05
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. August 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässigen (BGH, Beschl. v. 17. März 1997, II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831, 832) Anträge des Rechtsbeschwerdeführers zu 1 vom 26. Juni und 10. August 2005 werden als unbegründet zurückgewiesen, weil die Sache durch den Senat nicht unrichtig behandelt worden und die Kostenrechnung auch sonst nicht zu beanstanden ist.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 GKG).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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