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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: V ZB 96/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 130 Nr. 6
ZPO § 519 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 96/07

vom 21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe:

I.

Der Kläger hat von dem Beklagten verlangt, es zu unterlassen, sein Grundstück zu begehen und/oder zu befahren oder es von Dritten begehen und/oder befahren zu lassen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Innerhalb der Rechtsmittelfrist ist bei dem Oberlandesgericht eine auf dem Geschäftspapier des Prozessbevollmächtigten des Beklagten geschriebene und mit einer geschwungenen Linie unterschriebene Berufungsschrift eingegangen. Das Oberlandesgericht hat, soweit hier von Interesse, die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit er ihn beschwert, und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an der wirksamen fristgerechten Einlegung der Berufung, weil die Unterzeichnung der Berufungsschrift dem für bestimmende Schriftsätze geltenden Unterschriftserfordernis nicht gerecht werde. Die Berufungsschrift sei mit einer "Welle" unterzeichnet; nicht einmal ansatzweise sei auch nur ein Buchstabe erkennbar. Dies sei kein die Identität des Ausstellers hinreichend kennzeichnender Schriftzug. Hinzu komme, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründung in so erheblich anderer Weise unterzeichnet habe, dass ein unbefangener Betrachter nicht vermuten würde, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung von derselben Person unterzeichnet worden seien. Auf einem von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17. Juli 2007 unterzeichneten Empfangsbekenntnis sei zu erkennen, dass die geschwungene Linie unter der Berufungsschrift offenbar den ersten Teil des Buchstabens "H" seines Nachnamens darstellen solle. Dies belege, dass es sich bei der "Welle" unter der Berufungsschrift allenfalls um eine aus der ersten Hälfte des Anfangsbuchstabens des Nachnamens des Beklagtenvertreters bestehende Paraphe handele, die auch bei Annahme erheblicher Abschleifung der Unterschrift und großzügiger Betrachtung nicht die Absicht einer Unterschrift mit vollem Namen erkennen lasse.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Beklagte weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache noch das Erfordernis einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO) dargelegt hat.

Der Beklagte macht lediglich geltend, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere, weil das Beschwerdegericht überhöhte Anforderungen an die Lesbarkeit einer Unterschrift unter einer Berufungsschrift gestellt und die Voraussetzungen verkannt habe, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Formwirksamkeit der Rechtsmittelschrift verlange; es habe damit die Bestimmungen in §§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO in symptomatischer Weise fehlerhaft interpretiert und dem Beklagten aus sachfremden Erwägungen den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in nicht zu rechtfertigender Weise verwehrt.

Das bleibt ohne Erfolg.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (siehe nur Urt. v. 24. Juli 2001, VIII ZR 58/01, WM 2001, 1866, 1867 m.w.N.). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (hier: § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4 ZPO). Eine Unterschrift setzt danach einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt; ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Urt. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, 3381 m.w.N.).

2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat das äußere Erscheinungsbild des Schriftzugs unter der Berufungsschrift sowohl bei isolierter Betrachtung als auch im Zusammenhang mit den Unterschriften des Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter der Berufungsbegründung und einem Empfangsbekenntnis beurteilt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsschrift allenfalls mit einer Paraphe unterzeichnet hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, aaO).

3. Bei dieser Sachlage ist es - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht - unerheblich, dass sich dem Berufungsgericht letztlich die Identität des Ausstellers erschlossen hat. Der Beklagte übersieht, dass das Berufungsgericht - in Einklang mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - keine zweifelsfrei lesbare, sondern eine vollständige Namensunterschrift verlangt und die Unterzeichnung der Berufungsschrift mit einer Paraphe als nicht ausreichend angesehen hat. Auf andere Umstände wie das Beifügen einer maschinenschriftlichen Namensangabe des Prozessbevollmächtigten unter dem Schriftzug und der Verwendung des Schriftzugs in gleicher oder ähnlicher Weise unter früheren Schriftsätzen kommt es deshalb nicht an. Außerdem übersieht der Beklagte, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse von der Urheberschaft der Paraphe erst durch Umstände gewonnen hat, die nach dem Eingang der Berufungsschrift und Ablauf der Berufungsfrist eingetreten sind. Deshalb konnte es in dem maßgeblichen Zeitpunkt den Aussteller der Berufungsschrift nicht identifizieren.

4. Soweit der Beklagte die Rechtsbeschwerde darauf stützt, dass Zweifel des Berufungsgerichts an der Echtheit der Unterschrift nicht gerechtfertigt seien und allenfalls durch ein Schriftsachverständigengutachten oder hinreichend eigene Sachkunde des Berufungsgerichts bei der graphologischen Beurteilung einer Unterschrift begründet werden könnten, liegt das neben der Sache. Denn das Berufungsgericht hat den Schriftzug nicht als Unterschrift, sondern als Paraphe angesehen; deren Echtheit hat es nicht angezweifelt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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