Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2009
Aktenzeichen: V ZR 105/09
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, die sich gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) zurückweisenden Beschluss richtet, ist nur begründet, wenn die Zurückweisung auf einer neuen und eigenständigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 23. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

den Richter Dr. Klein,

die Richterin Dr. Stresemann und

die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist, soweit es überhaupt konkret bezeichnet wurde, von dem Senat berücksichtigt worden.

Die Ausführungen in der Anhörungsrüge geben im Übrigen Anlass zu folgenden Hinweisen.

Die Annahme, bei Fehlen einer konkreten Begründung eines die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses durch den Bundesgerichthof könne stets unmittelbar Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, ist falsch. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009 (V ZR 142/08, NJW 2009, 1609), der sich zu den Anforderungen verhält, die an die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht näher begründeten Zurückweisungsbeschluss zu stellen sind. Angesichts dessen kann entgegen den Ausführungen in der Anhörungsrüge von einer Rechtsunsicherheit keine Rede sein.

Infolgedessen muss auch nicht - wie es dort heißt - "allein schon aus anwaltlicher Vorsicht davon ausgegangen werden, dass der BGH das gesamte Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen hat und daher in Bezug auf dieses gesamte Vorbringen eine neue und eigenständige Gehörsverletzung vorliegt." Diese Annahme ist abwegig und verkennt, dass im Grundsatz davon auszugehen ist, dass Gerichte ihrer Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, nachkommen, auch wenn sie darauf nicht im Einzelnen eingehen (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; BVerfG RdL 2004, 68, 69 - st. Rspr.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300).

Nach diesen Kriterien, nicht nach den in Nichtzulassungsbeschwerden sehr häufig, und so auch im vorliegenden Fall, zugrunde gelegten weniger strengen Maßstäben, prüft der Senat, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist. Wenn er, wie hier, nach dieser Prüfung zu einem negativen Ergebnis und damit zu einer anderen Auffassung als die Beschwerde kommt, begeht er keine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern verneint lediglich einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ein Verfahrensgrundrecht (vgl. BVerfG NJW 2008, 2635, 2636).

Nichts anderes gilt für den in Nichtzulassungsbeschwerden häufig, und so auch hier, anzutreffenden Vorwurf, die Entscheidung des Berufungsgerichts verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG). Eine von der Nichtzulassungsbeschwerde für falsch gehaltene Auffassung des Berufungsgerichts ist nur in seltenen Ausnahmefällen in einer Weise unzutreffend, dass sie "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht" (Senat, BGHZ 154, 288, 300). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Vorwurf der Willkür zumeist unbegründet, oft sogar fern liegend. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

Dass der Bundesgerichtshof, im Einklang mit dem Gesetz, einen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss dann nicht näher begründet, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung Klärendes beizutragen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. nur BVerfG NJW 2004, 1371, 1372), lässt nur den Rückschluss darauf zu, dass es an diesen Voraussetzungen für eine Begründung fehlt. Nicht aber kann daraus geschlossen werden, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Vorbringen nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Auch wenn er zu einzelnen Punkten der Beschwerdebegründung Stellung bezieht, etwa weil sonst die Gefahr bestehen könnte, dass eine an sich falsche, aber nicht entscheidungserhebliche Begründung des Berufungsgerichts Verbreitung erfahren könnte, kann nicht angenommen werden, andere Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht äußert, seien übersehen worden.

Ende der Entscheidung

Zurück