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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: V ZR 107/00
Rechtsgebiete: VermG
Vorschriften:
VermG § 1 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. März 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist deswegen unbegründet, weil die Prüfung zivilrechtlicher Restitutionsansprüche durch den Vorrang des Vermögensgesetzes versperrt ist (Senat, BGHZ 122, 204, 211). Der von den Klägern unterbreitete Sachverhalt wird von § 1 Abs. 3 VermG erfaßt. Das schließt die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs (Senat, BGHZ 118, 34) oder eines Grundbuchberichtigungsanspruchs (Senat, BGHZ 130, 231) aus. Es handelt sich auch nicht um sog. Zusatzmängel, die nach der Rechtsprechung des Senats zivilrechtlich zu beachten wären. Die von den Klägern dargelegten Umstände, die einen Eigentumsverzicht unwirksam machen könnten, sind sämtlich Bestandteil der unlauteren Machenschaften oder stehen jedenfalls damit in einem inneren Zusammenhang (vgl. BGHZ 130, 231, 235 ff).
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 73.656,00 DM
Ende der Entscheidung
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