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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.03.2002
Aktenzeichen: V ZR 107/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 128 Abs. 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 22. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren nach Sachlage am 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgericht Koblenz vom 14. Februar 2001 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1987 erwarb die Klägerin von der Beklagten zu 1 ein mit Verwaltungs- und Fabrikgebäuden bebautes Gelände zum Preis von 1.700.000 DM. Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe von 2.503.012,30 DM geltend mit der Behauptung, die Beklagte zu 1 habe die ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Abweisung in Höhe eines Teilbetrages von 612.457,11 DM bestätigt und im übrigen ein Grundurteil erlassen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (§ 128 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision hat Erfolg.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist schon deshalb aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält, der erkennen läßt, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.). Außer einer groben Umschreibung des Streitstoffs besteht der Tatbestand lediglich aus der Wiedergabe der Anträge und aus Verweisungen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sowie einer pauschalen Bezugnahme auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze. Auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht seine Aufgabe, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, nicht nachkommen (vgl. BGHZ 73, 248, 252). Das Senatsurteil vom 9. Februar 1990 (NJW 1990, 2755) steht dem nicht entgegen. Es betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit von pauschalen Bezugnahmen, sondern die Berücksichtigung erstinstanzlichen Vorbringens auf entsprechende Rüge. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (BGHZ 73, 248; BGH, Urt. v. 9. Juni 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 1; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 148/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 4).
Der Bundesgerichtshof sieht zwar von der Aufhebung ab, wenn das Ziel revisionsrechtlicher Überprüfung im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß der Sach- und Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in dem zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (Urt. v. 19. Juli 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 1 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Wesentlich für die Entscheidung ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zum einen die Frage, ob eine Vertragsauflösung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu bejahen ist, und zum anderen, wie die in § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 des notariellen Vertrages enthaltene Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung auszulegen ist. Beide Fragen entziehen sich einer rechtlichen Nachprüfung, wenn die für die Beurteilung wesentlichen Umstände nicht mitgeteilt werden. Diese sind den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß das Berufungsurteil allein auf dem erstinstanzlich festgestellten (und in Bezug genommenen) Sachverhalt beruht, zumal das Berufungsgericht eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt hat.
II.
Das Berufungsgericht erhält nach Zurückverweisung u.a. Gelegenheit, sich mit den rechtlichen Bedenken auseinanderzusetzen, die die Revision gegen die Auslegung der Haftungsklausel in dem angefochtenen Urteil vorgebracht hat. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf das Gebot einer nach beiden Seiten hin interessegerechten Auslegung (s. nur BGH, Urt. v. 9. Oktober 2000, II ZR 345/98, NJW 2001, 143 m.w.N.). Dieses Gebot kann verletzt sein, wenn das gefundene Auslegungsergebnis zu einem für die Beklagten nicht mehr kalkulierbaren Haftungsrisiko führen würde. Dies kommt in Betracht, wenn sich der Umfang der Altlastenbeseitigungspflicht nach den zum Zeitpunkt der Feststellung der Altlasten geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften beurteilen soll, und dies zudem ohne zeitliche Einschränkungen. Zu berücksichtigen ist ferner, daß die Parteien einer Vertragsklausel im Zweifel einen Inhalt beimessen wollen, der von rechtserheblicher Bedeutung ist (BGH, Urt. v. 18. Mai 1998, II ZR 19/97, NJW 1998, 2966; Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705, jew. m.w.N.). Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob dieser Grundsatz einer Auslegung entgegensteht, die der im Vertrag vorgesehenen zeitlichen Haftungsbeschränkung nur für den Fall Bedeutung zuerkennt, daß die Beklagten ihrer Verpflichtung, das Gelände altlastenfrei zu übergeben, erfüllt haben.
Ende der Entscheidung
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