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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: V ZR 116/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere ist die Revision nicht wegen einer Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen. Abgesehen davon, daß es Sache des Anwalts ist, ausreichend Zeit einzuplanen, um einer Verzögerung der Sitzung von nicht ungewöhnlichem Ausmaß (hier 45 Minuten) Rechnung tragen zu können, sind die von der Beschwerde dargelegten Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. Daß die Beklagte weitere Fragen an den Sachverständigen gehabt hätte, deren Beantwortung Einfluß auf das Ergebnis hätte haben können, wird nicht dargelegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 80.000 €.
Ende der Entscheidung
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