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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: V ZR 116/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 116/04

vom 25. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger zu 1. bis 5. sowie 7. und 8. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. April 2004 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 1/4 und die Kläger zu 2., 3., 4., 5., 7. und 8 zu je 1/8. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten: 20.200 € für die außergerichtlichen Kosten bis zum 18. Juni 2004 (Rücknahme d. Kl. zu 6.): 25.250 € (5 Parzellen à 5.050 €) ab 19. Juni 2004: 20.200 € (4 Parzellen à 5.050 €).

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