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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2001
Aktenzeichen: V ZR 120/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 120/01

vom

15. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfahrensrüge ist unbegründet, da sie vom Akteninhalt nicht getragen wird. Der Kläger hat nicht auf die Vernehmung des konkret vernommenen Zeugen F. verzichtet, sondern auf die Vernehmung eines - wie der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts ermittelt und mitgeteilt hatte - völlig unbeteiligten Zeugen " J. F.".

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 200.000,00 DM



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