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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: V ZR 133/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2001 - 3 O /00 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 809.119,40 €.
Ende der Entscheidung
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