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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: V ZR 134/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 134/07

vom 14. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich zwar in seinem Urteil nicht mit dem Einwand der Beklagten befasst, die Feuchtigkeitserscheinungen beruhten nicht auf der fehlerhaften Abdichtung, sondern auf einem Wassereinbruch nach Übergabe des Grundstücks. Es hat ihn damit aber in der Sache nicht übergangen, sondern nur versehentlich nicht erwähnt. Dieser Einwand ist dem Gerichtssachverständigen S. nämlich bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht ausdrücklich vorgehalten und von ihm zurückgewiesen worden (GA 756, 757). Das Berufungsgericht hat die Parteien in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Mai 2007 (GA 771) darauf hingewiesen, dass die Würdigung der Beweisaufnahme im Senat umstritten sei, sich die Chancen der Beklagten aber durch die Anhörung des Sachverständigen verschlechtert hätten. Das schließt ein Übergehen dieses Vortrags durch das Berufungsgericht aus.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 76.693,78 €.

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