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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: V ZR 137/09
Rechtsgebiete: ZVG, ZPO


Vorschriften:

ZVG § 10 Abs. 3
ZPO § 91a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 22. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

den Richter Dr. Klein,

die Richterin Dr. Stresemann und

die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 1.657,20 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied der Beklagte ist, betreibt wegen Wohngeldrückständen in der Rangklasse 5 die Zwangsversteigerung in Miteigentumsanteile des Beklagten an zwei Eigentumswohnungen.

Sie hat von dem Beklagten die Zustimmung zur Überlassung des Einheitswertbescheids für die Wohnungen durch das zuständige Finanzamt verlangt, um die für eine Versteigerung in der Rangklasse 2 notwendigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nachweisen zu können. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Klageziel zunächst weiterverfolgt. Im Hinblick auf die Änderung von § 10 Abs. 3 ZVG durch Art. 8 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl I. S. 1707) hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte, der auf die Folge des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen worden ist, hat sich nicht geäußert.

II.

Da der Rechtsstreit als in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt gilt (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist über die Kosten des Revisionsverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das führt zu deren Auferlegung auf die Klägerin.

Die Revision wäre ohne Erfolg geblieben, da das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, der Überlassung des Einheitswertbescheids an die Klägerin zuzustimmen. Einen allgemeinen Grundsatz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung in sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht; er folgt auch nicht aus Treu und Glauben (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZR 57/09, NZM 2009, 707). Dass die Forderungen, wegen der die Klägerin vollstreckt, weniger als 3 % des Verkehrswerts der Eigentumswohnungen bzw. der Miteigentumsanteile des Beklagten betragen sollen, so dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG hier auch nicht mithilfe der im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgten Verkehrswertfestsetzung nachgewiesen werden konnten (vgl. zu dieser Möglichkeit: Senat vom 2. April 2009, V ZB 157/08, NJW 2009, 1888), führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ende der Entscheidung

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