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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.11.1997
Aktenzeichen: V ZR 137/96
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a-c
Die Berechtigung an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a-c EGBGB ist auf die Hofstelle und den zu dieser gehörenden Garten beschränkt.

BGH, Urt. v. 21. November 1997 - V ZR 137/96 Brandenburgisches OLG LG Frankfurt (Oder)


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 137/96

Verkündet am: 21. November 1997

T o r k a Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 1996 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. April 1995 abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, der Auszahlung des von der Notarin B. W. in H. verwahrten Kaufpreises aus dem von ihr beurkundeten Vertrag UR Nr. 4/1991 und der Urkunde des Notars J. H. UR Nr. 730/1994 an den Kläger in Höhe eines Betrages von 830.510,-- DM zuzustimmen.

Die Beklagten zu 2 bis 5 werden verurteilt, ihre Miteigentumsanteile an dem in das Grundbuch von S. , Blatt 4116 eingetragenen Grundstück der Gemarkung S. , Flur 3, Flurstück 68 an den Kläger aufzulassen.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, aus ihrem Miteigentumsanteil in Höhe von 34 an dem vorgenannten Grundstück einen solchen von 4 an den Kläger aufzulassen.

Die Beklagten werden verurteilt, die Eintragung des Klägers als Miteigentümer zu 1/2 des vorgenannten Grundstücks in das Grundbuch zu bewilligen.

Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bodenreform.

Als Eigentümer der im Grundbuch von S. , Blatt 4116 verzeichneten Grundstücke der Gemarkung S. , Flur l, Flurstücke 100 und 20 und Flur 3, Flurstück 68 war bei Ablauf des 15. März 1990 0. H. im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke stammen aus dem Bodenfonds; am Stichtag war der Bodenreformvermerk im Grundbuch eingetragen.

Das Grundstück Flur l, Flurstück 100 wurde bei Ablauf des 15. März 1990 als Ackerland genutzt. Auf dem 6.128 qm großen Flurstück 20 befindet sich die Hofstelle. Im Grundbuch war es in früherer Zeit zu 4.057 qm als Hof- und Gebäudefläche, zu 2.071 qm als Wald beschrieben. Der Wald war nach Behauptung der Beklagten schon bei der Übergabe des Grundstücks an 0. H. im Jahre 1955 abgeholzt. Die Fläche wurde von 0. H. und der Beklagten zu 1, seiner Ehefrau, als Hausgrundstück mit Garten und "Nebenflächen" genutzt. Das Grundstück Flur 3, Flurstück 68 liegt etwa 500 m von der Hofstelle entfernt. Otto Hallmann bewirtschaftete es nach Behauptung der Beklagten mit der Beklagten zu 1 für persönliche Zwecke als Gartenland.

Er verstarb 1987 und wurde von der Beklagten zu 1 sowie seinen Kindern, den Beklagten zu 2 bis 5, beerbt. Die Beklagte zu 1 verblieb auf der Hofstelle. Die früher zusammen mit ihrem Mann bewirtschafteten Grundstücke nutzt sie seit dessen Tod allein. Die Beklagten zu 2 bis 5 waren bei Ablauf des 15. März 1990 nicht zuteilungsfähig. Die Beklagte zu 1 arbeitete am Stichtag als Wurstköchin in einer privaten Fleischerei.

Durch Vertrag vom 4. Januar 1991 verkauften die Beklagten das Grundstück Flur l, Flurstück 100 für 1.661.020 DM, erklärten seine Auflassung und beantragten die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Erwerberin. Der Kaufpreis wurde vertragsgemäß auf ein Treuhandkonto der Urkundsnotarin bezahlt. Nachdem das klagende Land (im folgenden: Kläger) Ansprüche wegen der O. H. aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücke erhoben hatte, einigten sieh die Vertragsparteien .dahin, daß die Auszahlung erst nach rechtskräftiger Feststellung der zwischen dem Kläger und den Beklagten umstrittenen Anspruchsberechtigung zu erfolgen habe.

Der Kläger stellt die Zuteilungsfähigkeit der Beklagten zu 1 in Abrede. Mit der Klage verlangt er, die Beklagten zu verurteilen, der Auszahlung des treuhänderisch verwahrten Kaufpreises in Höhe von 830.510 DM an ihn zuzustimmen und die Miteigentumsanteile an dem Grundstück Flur 3, Flurstück 68 ihm aufzulassen, soweit die Beklagten sie wegen ihrer Erbberechtigung nach 0. H. erworben haben. Ferner verlangt er von den Beklagten, der Teilung des Grundstücks Flur l, Flurstück 20 in 4.057 qm Hof- und Gebäudefläche und 2.071 qm Grünfläche zuzustimmen und die Miteigentumsanteile an letzterem zu bildenden Grundstück ihm mit derselben Maßgabe wie zu Grundstück Flur 3, Flurstück 68 aufzulassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seine Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Tätigkeit der Beklagten zu 1 bedeute eine Tätigkeit in der Nahrungsgüterwirtschaft. Sie sei daher zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB. Ihre bessere Berechtigung schließe Ansprüche des Klägers wegen der Grundstücke Flur 1, Flurstück 100 und Flur 3, Flurstück 68 aus. Das Hausgrundstück Flur l, Flurstück 20 stehe der Beklagten zu 1 nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB ungeteilt zu.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Die Klage ist begründet, soweit der Kläger Zustimmung zur Auszahlung des für das Grundstück Flur l, Flurstück 100, vereinbarten Kaufpreises und Übertragung der Miteigentumsanteile an dem Grundstück Flur 3, Flurstück 68 begehrt. Soweit der Kläger die Beklagten wegen des Grundstücks Flur l, Flurstück 20 in Anspruch nimmt, bedarf es weiterer Feststellungen.

1. Zum Grundstück Flur l, Flurstück 100

Gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kann der Kläger von den Beklagten Zustimmung zur Auszahlung des von der Notarin W. verwahrten Kaufpreises für das Grundstück Flur l, Flurstück 100 verlangen.

Die Beklagten haben als durch Erbschein ausgewiesene Erben nach 0. H. dieses Grundstück durch Vertrag vom 4. Januar 1991, mithin vor Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992, verkauft, aufgelassen und zugunsten der Erwerberin die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt. Zum Zeitpunkt ihrer Verfügung waren sie nicht Eigentümer des Grundstücks, weil die Grundstücke aus der Bodenreform nicht vererblich waren (Senat, BGHZ 132, 71, 73). Das Eigentum haben sie vielmehr mit Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 erworben. Gemäß Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB erwarb die Beklagte zu 1 als überlebende Ehefrau von 0. H. einen Miteigentumsanteil von 1/2.

Das verbleibende hälftige Miteigentum erwarben die Beklagten gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB im Hinblick auf ihr Erbrecht nach 0. H. . Bezogen auf das gesamte Grundstück erwarb die Beklagte zu 1 mithin aus diesem Grund einen weiteren Miteigentumsanteil von 1/4, die Beklagten zu 2 bis S erwarben Miteigentumsanteile von je 3/16. Allein insoweit nimmt der Kläger die Beklagten in Anspruch.

Obwohl die Beklagten im Zeitpunkt ihrer Verfügungen nicht Eigentümer des Grundstücks waren, sind ihre Verfügungen wirksam. Die Beklagten gelten gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 1 EGBGB als zu ihren Verfügungen befugt, weil sie sich vor Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes zur Übertragung des Eigentums verpflichtet und zur Sicherung des Anspruchs der Erwerberin die Eintragung einer Vormerkung beantragt haben. Gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist der Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB auf die zugunsten der Beklagten im Vertrag vom 4. Januar 1991 vereinbarten Leistungen beschränkt. Zu diesen. gehört der Anspruch auf Auszahlung des bei der Urkundsnotarin hinterlegten Kaufpreises.

Der Anspruch des Klägers ist nicht durch eine bessere Berechtigung der Beklagten zu 1 ausgeschlossen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 1 nicht zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB und damit nicht gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB besser berechtigt als der Kläger. Der Gesetzgeber des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes hat den Begriff einer Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft zur Bestimmung der Zuteilungsfähigkeit aus der Besitzwechselverordnung der DDR unbesehen übernommen. Weder die Materialien zur Besitzwechselverordnung noch die Literatur der DDR ergeben indessen Aufschluß darüber, welche Kriterien Voraussetzung dafür waren, daß eine Tätigkeit als Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft zu qualifizieren war. Gerichtsentscheidungen liegen nicht vor, weil wegen der Zuteilung von Bodenreformgrundstücken zwar der Beschwerdeweg bis zum Rat des Bezirks eröffnet war, der aber abschließend entschied (§ 10 Abs. 4 Satz 3 BesitzwechselVO; vgl. auch OG NJ 1970, 249, 250). Durch Urteil vom 18. Juli 1997 (V ZR 121/96, WM 1997, 2172, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) hat der Senat hierzu entschieden, daß eine Tätigkeit dann als Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft zu qualifizieren ist, wenn der Betrieb, in dem der Betroffene tätig war; administrativ dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zugeordnet war (Senatsurt. v. 18. Juli 1997, V ZR 121/96, WM 1997, 2172, 2175).

Schon hieran scheitert die von den Beklagten für die Beklagte zu 1 in Anspruch genommene Zuteilungsfähigkeit. Private Fleischereien waren in der DDR als Handwerksbetriebe zentral dem Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie administrativ zugeordnet (vgl. § 2 Abs. 4 des Statutes des Ministeriums vom 12. Februar 1976, GBl I, S. 176). Der Fleischerberuf war als Nummer 34 in das Verzeichnis der Handwerksberufe aufgenommen (Anlage zur 8. DVO zum Gesetz zur Förderung des Handwerks v. 27. November 1957, GBl I, S. 651).

Hinsichtlich der landwirtschaftlich genutzten Flächen steht der Zuteilungsfähigkeit der Beklagten zu 1 darüber hinaus entgegen, daß Voraussetzung für die Übertragung derartiger Flächen gemäß § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO die Mitgliedschaft in einer LPG war. Hierbei war nach einhelliger Auffassung der Literatur der DDR als hinreichend anzusehen, daß der Erbe diese Mitgliedschaft nach dem Erbfall erwarb (vgl. Schietsch, NJ 1965, 564, 565; Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S: 355; Hähnert/ Richter/Rohde u.a., LPG-Recht, 1984, S. 46 ff).

Das kann bei der Auslegung von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB nicht außer acht gelassen werden. Soweit über die Berechtigung zur Auflassung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu entscheiden ist, ist Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB daher einschränkend dahin auszulegen, daß ein Erbe, der nicht Mitglied einer LPG war; nur dann als zuteilungsfähig anzusehen ist, wenn er Mitglied einer LPG war oder vor Ablauf des 15. März 1990 einen Zuteilungsantrag gestellt hatte, aus dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab (Senatsurt. v. 18. Juli 1997, WM 1997, 2172, 2175).

Daß die Beklagte zu 1 nach dem Tode von 0. H. einen Antrag auf Übertragung der diesem aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke gestellt hätte, behaupten die Beklagten nicht.

2. Zum Grundstück Flur 3, Flurstück 68

Gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB kann der Kläger von den Beklagten Auflassung des Grundstücks Flur 3, Flurstück 68 verlangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Grundstück am Stichtag landwirtschaftlichen Zwecken diente oder, wie die Beklagten behaupten, von der Beklagten zu 1 als Garten genutzt wurde. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB enthält einen Auffangtatbestand, nach dem das jeweilige Bundesland die Auflassung aller Grundstücke aus der Bodenreform verlangen kann, hinsichtlich derer keine bessere Berechtigung ihres Eigentümers oder eines Dritten besteht (Senat, BGHZ 132, 7l, 77 f). Wurde das Grundstück landwirtschaftlich genutzt, scheidet eine bessere Berechtigung der Beklagten zu 1 aus, weil sie nicht zuteilungsfähig ist. Wurde das Grundstück am 15. März 1990 als Garten genutzt, scheidet eine solche Berechtigung aus, weil es nicht Hausgarten im Sinne von Art. 233 §.12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist.

Voraussetzung der Zuordnung eines unbebauten Grundstücks nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist, daß das Grundstück einen Hausgarten bildet, mithin als Gartengrundstück mit einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bildet.. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c EGBGB zeichnen §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 4 BesitzwechselVO nach. Nach diesen konnte einem Erben ein dem Verstorbenen aus dem Bodenfonds zugewiesenes Hausgrundstück übertragen oder zur Nutzung überlassen werden, sofern dies zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse des Erben erforderlich war. Übertragung oder Überlassung erstreckten sich auf die Hofanlage einschließlich des Hausgartens (Bodenrecht, Textausgabe 1986 S. 147, Anmerkung zu § 3 BesitzwechselVO). Die Übertragung eines von dem Wohngebäude entfernt liegenden Grundstücks als weiterer Hausgarten kam damit nicht in Betracht.

Hieran änderte sich nicht dadurch etwas, daß ein derartiges Grundstück als Garten genutzt wurde. Die Überlassung eines Grundstücks durch eine LPG gemäß § 34 LPG-Gesetz im Rahmen der Überlassung von Grundstücken als persönliche Hauswirtschaft ließ eine derartige Nutzung zwar zu. Diese begründete jedoch weder eine wirtschaftliche Einheit des von der LPG überlassenen Grundstücks mit dem Hausgrundstück, noch führte sie dazu, das weiter überlassene, gärtnerisch genutzte Grundstück als Hausgarten im Sinne von § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO ansehen zu können.

3. Zum Grundstück Flur 1, Flurstück 20

Die Berechtigung der Beklagten zu 1 hinsichtlich des O. H. aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücks Flur l, Flurstück 20 ist nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB zu bestimmen. Sie beschränkt sich auf die Hofstelle und den zu dieser gehörenden Garten. Der Kläger kann daher Teilung und Auflassung des Grundstücks verlangen, soweit es nicht bei Ablauf des 15. März 1990 als Hausgarten genutzt wurde.

Art. 233 §§ 11 ff EGBGB holen die im Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I, S. 134) durch den Gesetzgeber der DDR unterlassene Regelung der Rechtsstellung der Erben der Begünstigten aus der Bodenreform nach (Senat, BGHZ 132, 71, 75). Ziel des Gesetzes ist, in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der DDR das Eigentum an den Grundstücken aus der Bodenreform demjenigen zu übertragen, dem sie nach den Grundsätzen der Besitzwechselverordnung zuzukommen hatten (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786). Diese Zielsetzung hat dem Senat wiederholt Anlaß gegeben, Regelungslücken und -widersprüche durch einengende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zu schließen oder aufzuheben (vgl. Senat, BGHZ 132, 71 ff, gewerblich genutzte Grundstücke; Senatsurt. v. 7. März 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, Kleinstflächen; Senatsurt. v. 18. Juli 1997, aaO, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke).

Mit der Bestimmung der Berechtigung an (Wohn-)Häusern und den "dazugehörenden" Gärten zeichnet Art. 233 § 12 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c EGBGB die Regelung des § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO nach (BT-Drucks. 12/2480 S. 87 f). Dem Erben eines Begünstigen aus der Bodenreform, der in der Land-, Forst-,. oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig, jedoch nicht Mitglied einer LPG war, konnte nach dieser Bestimmung das von dem Verstorbenen bewohnte Haus übertragen werden. Die Übertragung des Hausgrundstücks war jedoch auf die Hofanlage und den Hausgarten beschränkt. Eine weitergehende Übertragung des Grundstücks schied aus, weil der Erbe auf das Grundstück insoweit nicht angewiesen und seine Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken bei einer Übertragung auf ihn nicht sichergestellt war (§ 4 Abs. 1 BesitzwechselVO).

Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EGBGB bestimmt dementsprechend denjenigen als berechtigt, dem nach der Besitzwechselverordnung das Grundstück oder der Grundstücksteil förmlich zugewiesen oder übergeben worden war. Nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr 2 Buchst. b EGBGB ist berechtigt, wer ein Grundstück oder den Grundstücksteil auf Veranlassung einer staatlichen Stelle oder mit deren ausdrücklicher Billigung wie ein Eigentümer in Besitz genommen, den Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungsfähig ist. Die Berechtigung der Begünstigten bezieht sich nur auf die von ihnen als Hauswirtschaft genutzten Grundstücke (vgl. BT-Drucks. l2/2480 S. 88). War einem Berechtigten ein Grundstück nur zum Teil übertragen oder wurde es von ihm nur zum Teil als Hauswirtschaft genutzt, begründen Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, b EGBGB keine Berechtigung hinsichtlich der nicht im Rahmen der Hauswirtschaft genutzten Flächen des Grundstücks.

Das hat auch für Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. C EGBGB zu gelten. Diese Bestimmung zeichnet § 4 Abs. 4 BesitzwechselVO nach. Hiernach konnte einem Erben, der nicht im Bereich der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war, unter näher bestimmten Voraussetzungen ein Nutzungsrecht an dem vom verstorbenen Begünstigten aus der Bodenreform bewohnten Hausgrundstück eingeräumt werden. Der Umfang dieses Rechtes war durch den Verweis auf § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO auf die Hofanlage und den Hausgarten beschränkt.

Die in der DDR bei der Übertragung von Hofgrundstücken geltenden Beschränkungen bei der Auslegung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c EGBGB unbeachtet zu lassen, würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung der Berechtigten aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB gegenüber denjenigen Erben der Begünstigten aus der Bodenreform führen, die während der Geltung der Besitzwechselverordnung die Übertragung oder Überlassung einer Hofstelle zu Wohnzwecken beantragt und diese gemäß § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO beschränkt auf Hofanlage und Hausgarten erhalten haben. Überschreitet das dem Verstorbenen als Hofstelle aus dem Bodenfonds zugewiesene Grundstück die Fläche von Hofanlage und Hausgarten, ist es daher zu teilen.

Fehlt es hinsichtlich der Fläche, die über die Hofstelle und den Hausgarten hinausgeht, an einem Berechtigten, kommt subsidiär der Auflassungsanspruch des Fiskus zum Zug (Senat, BGHZ 132, 71, 77 ff). Die Durchsetzung des Anspruchs auf Auflassung setzt in einem derartigen Fall die Teilung des betroffenen Grundstücks voraus. Der Auflassungsanspruch umfaßt den Anspruch auf Teilung. Die durch die Teilung entstehenden Kosten hat entsprechend Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 EGBGB der Auflassungsberechtigte zu tragen.

Der Anspruch des Klägers besteht daher, sofern der auf dem Grundstück errichtete Hof und der zu diesem gehörende Garten bei Ablauf des 15. März 1990 außerhalb des vom Kläger beanspruchten Teilstücks des Grundstücks gelegen sind. Durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erhalten die Parteien insoweit Gelegenheit zu weiterem Vortrag. Hagen Vogt Wenzel Schneider Klein

Ende der Entscheidung

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