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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: V ZR 138/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Juni 2005 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der Kläger seinen Herausgabeanspruch (Klageantrag zu 1.) und den Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 (Klageantrag zu 2. in Höhe von 6.600 € nebst anteiligen Zinsen) weiterverfolgt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 69.763,90 € und für die außergerichtlichen Kosten 110.363,90 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 63 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Ende der Entscheidung
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