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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: V ZR 140/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Tropf und Dr. Klein
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 10. März 1998 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 77.549,67 DM.
Gründe
Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts war die Auflage der Bank mit dem Hinterlegungszweck vereinbar. Ein Vorbehalt des Verkäufers i.S. der Senatsentscheidung vom 7. März 1997, V ZR 4/96, WM 1997, 1152, lag mithin nicht vor.
Ende der Entscheidung
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