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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: V ZR 140/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 140/98

vom

17. Dezember 1998

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Tropf und Dr. Klein

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 10. März 1998 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 77.549,67 DM.

Gründe

Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts war die Auflage der Bank mit dem Hinterlegungszweck vereinbar. Ein Vorbehalt des Verkäufers i.S. der Senatsentscheidung vom 7. März 1997, V ZR 4/96, WM 1997, 1152, lag mithin nicht vor.



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