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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.04.1999
Aktenzeichen: V ZR 142/98
Rechtsgebiete: ZPO, VermG


Vorschriften:

ZPO § 546 Abs. 1
VermG § 7 Abs. 7 Satz 2
ZPO § 546 Abs. 1

Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung.

VermG § 7 Abs. 7 Satz 2

a) § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG begründet einen Anspruch des Restitutionsberechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Herausgabe von Nutzungen, die dieser aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen ab dem 1. Juli 1994 gezogen hat.

b) § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG kann auf andere Gebrauchsvorteile, etwa auf durch Eigennutzung erlangte Vorteile, nicht entsprechend angewendet werden.

c) Die Beschränkung der Herausgabepflicht auf gezogene Nutzungen aus Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist verfassungsgemäß.

BGH, Urt. v. 23. April 1999 - V ZR 142/98 - OLG Brandenburg LG Potsdam


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 142/98

Verkündet am: 23. April 1999

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels als unzulässig das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. März 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 27.040 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juni 1997 zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Juli 1997 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 11. Juli 1993 wurde das in P. , J. , gelegene Grundstück von der Treuhandanstalt zur Feststellung der kommunalvermögensrechtlichen Ansprüche auf die Beklagte übertragen. Diese - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - übertrug das Grundstück mit Bescheid vom 24. Februar 1994 nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes auf den Kläger. Ein anderes Amt der Beklagten legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der am 31. Mai 1995 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid ist bestandskräftig.

Mit der Begründung, bei sachgerechter Verfahrensweise der Beklagten wäre die Rückübertragung des Grundstücks spätestens am 1. Juli 1994 abgeschlossen gewesen, verlangt der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 1995 von der Beklagten eine monatliche Nutzungsentschädigung von 3.380 DM, insgesamt 40.560 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG für begründet und hat die Revision mit Rücksicht auf diese Rechtsfrage zugelassen.

Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, daß die Klage dem Grunde nach auch aus § 1 StHG und aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG berechtigt sei. Diese Ansprüche seien aber auf einen Betrag von 27.040 DM begrenzt, weil der Kläger einen weitergehenden Schaden durch frühere Erhebung der Untätigkeitsklage habe vermeiden können und müssen.

II.

Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die auf § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gestützte Verurteilung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts richtet. Im übrigen ist sie unzulässig. Nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Revision, da die Beschwer der Beklagten den Betrag von 60.000 DM nicht übersteigt, nur zulässig, wenn das Berufungsgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat. Eine Beschränkung der Zulassung auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Streitstoffs, über die gesondert entschieden werden kann, ist rechtlich möglich (Senat, BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.); sie muß sich klar, sei es auch nur aus den Entscheidungsgründen, ergeben (BGH, Urt. v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799; Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 272/94, NJW 1995, 1755, 1756, jew. m.w.N.).

Von einer solchen Beschränkung der Revisionszulassung auf den zuerkannten Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG analog ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht führt unmittelbar im Anschluß an die Prüfung dieses Anspruchs aus, daß die Revision zuzulassen sei, da die Frage einer analogen Anwendung der Norm bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei und daß diese Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung sei. Erst im Anschluß daran erörtert das Gericht Ansprüche aus § 1 StHG und aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und legt dar, daß die Bejahung dieser Ansprüche einer Revisionszulassung nicht entgegenstehe, da es gleichwohl auf die für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage ankomme. Unter dem Gesichtspunkt der Staats- bzw. Amtshaftung sei der Anspruch nämlich nur in Höhe von 27.040 DM begründet. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht lediglich den in analoger Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zugesprochenen Anspruch einer revisionsrechtlichen Nachprüfung zugänglich machen wollte.

Diese Beschränkung ist wirksam. Bei dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen einerseits und dem auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Amtspflichten andererseits handelt es sich um zwei nach ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen verschiedene Ansprüche mit prozessual unterschiedlicher Zielrichtung. Sie gründen sich auf unterschiedlichen Tatsachenstoff, bestimmen damit verschiedene Streitgegenstände und sind jeweils einer gesonderten Entscheidung, mithin einer beschränkten Revisionszulassung, zugänglich (vgl. Senat, BGHZ 111, 158, 167).

III.

In dem zugelassenen Umfang ist die Revision begründet.

1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG stelle keine Anspruchsgrundlage dar, so daß schon deswegen die Zubilligung eines Zahlungsanspruchs in entsprechender Anwendung dieser Norm ausscheide. Zwar ist die Vorschrift - worauf die Revision hinweist - als Ausnahme zu § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG gestaltet, wonach Ansprüche auf Nutzungsherausgabe vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Das bedeutet aber nicht, daß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur die außerhalb der Norm begründeten, durch Satz 1 an sich ausgeschlossenen Ansprüche wiederherstellt. Vielmehr wird dem Restitutionsberechtigten mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums (§ 7 Abs. 7 Satz 3 VermG) ein eigenständiger Anspruch auf Herausgabe der ab dem 1. Juli 1994 aus Nutzungsverträgen gezogenen Entgelte gewährt.

Dafür spricht schon der Wortlaut der Norm, die in Satz 1 regelt, daß kein Anspruch auf Nutzungsherausgabe besteht, und in Satz 2 bestimmt, daß dies unter den genannten Voraussetzungen nicht gilt, daß also dann - so läßt sich zwanglos ergänzen - ein Anspruch gegeben ist. Das folgt ferner aus Satz 3 der Vorschrift, in der von einem Herausgabeanspruch nach Satz 2 die Rede ist, und aus der Zielrichtung, mit der der Gesetzgeber (durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG - vom 27. September 1994, BGBl I S. 2624) diese Vorschrift in das Vermögensgesetz eingefügt hat. Es ging darum, einem Mißstand abzuhelfen. Es hatte sich nämlich herausgestellt, daß die - oftmals beachtlich hohen - Mieteinnahmen aus restitutionsbelasteten, gewerblich genutzten Immobilien von den Verfügungsberechtigten überwiegend nicht für - teilweise dringend notwendige - Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen zugunsten des Objekts eingesetzt, sondern für andere Zwecke verwendet wurden. Dieser bei Mietern und Alteigentümern zunehmend auf Unverständnis stoßenden Handhabung wollte der Gesetzgeber entgegenwirken (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 12/7588, S. 48; s. auch BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348, 1349). Dazu bedurfte es der Schaffung einer Anspruchsnorm; denn ohne diese wäre das gewünschte Ergebnis, dem Restitutionsberechtigten die Nutzungsentgelte ab dem 1. Juli 1994 zuzuwenden, nicht erreicht worden. Bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides bleibt nämlich das Restitutionsobjekt im Vermögen des Verfügungsberechtigten. Dieser Zuordnung entspricht es, daß die bis dahin gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, der andererseits die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (Senat, BGHZ 128, 210, 211 ff; ferner BGHZ 137, 183, 186). In diese Zuordnung hat der Gesetzgeber folgerichtig eingegriffen und dem Restitutionsberechtigten den Anspruch auf die gezogenen Nutzungen gewährt, ihn dann aber auch - wenn er den Anspruch geltend macht - mit den Erhaltungskosten belastet (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG sowie die - das Vermögensrechtsanpassungsgesetz vom 4. Juli 1995 betreffende - Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 13/202, S. 5 ff).

Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 30. November 1995, III ZB 34/95, WM 1996, 273, 274). Sie führt - übereinstimmend mit der hier vertretenen Ansicht - aus, daß der Gesetzgeber dem Restitutionsberechtigten, an den die Rückübertragung am 1. Juli 1994 (bestandskräftig) noch nicht vorgenommen worden war, in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen "eingeräumt" hat (ebenso BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348, 1349 f).

2. Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß der Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG weder den Wert einer Eigennutzung umfaßt noch auf die Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen gerichtet ist (vgl. Senat, BGHZ 132, 306, 311). Eine solche Rechtsfolge läßt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht auf eine analoge Anwendung der Norm stützen.

a) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme einer planwidrigen und damit ausfüllungsbedürftigen Lücke.

§ 7 Abs. 7 Satz 1 VermG stellt klar, was ohnehin gilt: Vor Rückübertragung des restitutionsbelasteten Vermögensobjekts gebühren nach der Güterzuordnung die Nutzungen dem Verfügungsberechtigten (BGHZ 137, 183, 186; vgl. auch Senat, BGHZ 128, 210, 212). Von diesem Grundsatz macht Satz 2 eine Ausnahme, und zwar beschränkt auf einen bestimmten Zeitraum und beschränkt auf bestimmte Nutzungen. Nicht Früchte und Gebrauchsvorteile, also Nutzungen schlechthin (§ 100 BGB), weist der Gesetzgeber ab dem 1. Juli 1994 dem Restitutionsberechtigten mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides zu, sondern nur die Früchte aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen. Schon diese explizite Unterscheidung läßt darauf schließen, daß keine gesetzgeberische Nachlässigkeit vorliegt, sondern daß diese Unterscheidung beabsichtigt war.

Das wird unterstützt durch die Beschlußempfehlung und den Bericht des Finanzausschusses zu den durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz eingefügten Bestimmungen des § 7 Abs. 7 VermG. Danach sollte es im Grundsatz dabei bleiben, daß die Nutzungen dem Restitutionsberechtigten erst ab Eigentumsübergang gebühren; nur die ab 1. Juli 1994 anfallenden Entgelte aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sollen ihm vorher zugeordnet werden (BT-Drucks. 12/7588, S. 48).

Diese Differenzierung ist nicht zufällig. Gerade die Verwendung der Miet- und Pachterträge durch die Verfügungsberechtigten für eigene Zwecke statt für die Vornahme notwendiger Reparaturen war Anlaß für das Eingreifen des Gesetzgebers. Sein - im Gesetz deutlich zum Ausdruck gekommenes - Ziel war es daher, dem Restitutionsberechtigten einen Anspruch auf Herausgabe der dem Verfügungsberechtigten tatsächlich zugeflossenen Entgelte zu verschaffen, nicht ihm generell die Nutzungen zuzuweisen. Der Anspruch unterscheidet sich insofern von einem Bereicherungsanspruch, der auch die durch Eigennutzung erlangten Gebrauchsvorteile erfaßt (vgl. Senat, BGHZ 138, 160).

b) Unabhängig von dem Fehlen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke erfordert auch die Interessenlage keine Ausweitung der Norm auf den hier gegebenen Fall der Eigennutzung durch die Verfügungsberechtigte. Gemessen am Gesetzeszweck, die zweckwidrige Verwendung der Erträge durch den Verfügungsberechtigten zu verhindern, ist es sachgerecht, dem Restitutionsberechtigten die Nutzungsentgelte zuzuweisen. Sie können dann von ihm zur Vornahme von Reparaturen und Renovierungsarbeiten verwendet werden. Der Wert der Eigennutzung stellt demgegenüber, auch in der Person des Restitutionsberechtigten, kein dafür verfügbares Kapital dar. Eine Gleichbehandlung drängt sich daher nicht auf, auch wenn die Eigennutzung möglicherweise andere Ausgaben erspart (im Ergebnis wie hier: Meyer-Seitz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand April 1998, § 7 Rdn. 60; Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand März 1998, § 7 VermG Rdn. 52; vgl. auch schon Senat, BGHZ 132, 306, 311; a.A. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Juni 1998, § 7 VermG Rdn. 166).

3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gebietet auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht die Einbeziehung des Tatbestandes der Eigennutzung durch den Verfügungsberechtigten in den Regelungsbereich des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Schon die frühere Regelung, wonach dem Restitutionsberechtigten keinerlei Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen gegen den Verfügungsberechtigten zustanden, ist überwiegend als nicht verfassungswidrig angesehen worden (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348 m.w.N.). Ob dem mit Rücksicht darauf zu widersprechen ist, daß zahlreiche Rückübertragungsverfahren weit länger als ursprünglich erwartet dauerten und die den Restitutionsberechtigten hieraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile immer größer zu werden drohten (vgl. BGH aaO), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls verstößt es wegen der aufgezeigten sachlichen Unterschiede nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn der Gesetzgeber nur hinsichtlich der Entgelte aus Nutzungsverträgen einen Herausgabeanspruch des Restitutionsberechtigten statuiert hat, nicht aber wegen einer Eigennutzung durch den Verfügungsberechtigten.

Der Restitutionsberechtigte steht einem Eigentümer nicht gleich. Ihm gebühren - wie dargelegt - nicht von vornherein die Nutzungen des Restitutionsobjekts. Wenn der Gesetzgeber ihm, um den geschilderten Mißständen entgegenzuwirken, in einem Teilbereich die Nutzungen zugeordnet hat, so ist das eine sachlich gerechtfertigte Sonderregelung. Zugewiesen sind die Nutzungsentgelte, die von den Verfügungsberechtigten gezogen und vielfach für eigene Zwecke verwendet wurden. Es besteht somit ein enger Sachzusammenhang mit dem verfolgten Gesetzeszweck. Bei den sonstigen Nutzungen, insbesondere der Eigennutzung durch den Verfügungsberechtigten, ergibt sich dieser Bezug nicht in gleicher Weise. Es ist daher nicht willkürlich, daß der Gesetzgeber diese Nutzungen von der Herausgabepflicht ausgenommen und bei dem Verfügungsberechtigten belassen hat.

Soweit das Berufungsgericht dem Kläger - unanfechtbar - Schadensersatz zuerkannt hat, stehen ihm nur Prozeßzinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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