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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: V ZR 144/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert 313.754,59 € mit der Maßgabe, dass die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 nur in Höhe von 50 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 313.754,59 €.
Ende der Entscheidung
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